Die Neufassung des § 7 Abs. 4 SGB IV ist - insbesondere wegen der hiermit vorgesehenen Klarstellung - grundsätzlich rückwirkend zum 1.1.1999 in Kraft getreten (Art. 3 Abs. 1 erster Halbsatz des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit). Lediglich Satz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift tritt in der Neufassung erst ab 1. April 2000 in Kraft (Art. 3 Abs. 1 zweiter Halbsatz des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit).

Sozialversicherungsverhältnisse, die aufgrund einer Entscheidung nach § 7 Abs. 4 SGB IV alter Fassung bereits im Jahre 1999 unanfechtbar festgestellt worden sind, können nicht rückwirkend aufgehoben werden (Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit). In die hierdurch erlangte Rechtsposition soll nicht rückwirkend eingegriffen werden. Diese Bescheide können auf Antrag der Beteiligten von den sie erlassenen Sozialversicherungsträgern nur mit Wirkung für die Zukunft, frühestens mit Wirkung vom 1.1.2000 an, aufgehoben werden. Für die Zeit bis zur Aufhebung des Bescheides besteht Versicherungs- und Beitragspflicht zur Sozialversicherung.

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