Von der Veräußerungsgewinnbesteuerung ausgenommen sind Gebäude, selbstständige Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehende Räume (Wirtschaftsgüter), die im genannten Zeitraum zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Dasselbe gilt bei Veräußerung eines teilweise zu eigenen Wohnzwecken genutzten und teilweise zu anderen Zwecken genutzten Gebäudes für den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil und für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnungen.[1] Zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird auch das häusliche Arbeitszimmer.[2]

Das bedeutet: Gebäudeteile, die z. B. zu fremden Wohnzwecken vermietet oder zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt werden, fallen demnach nicht unter die Privilegierung.

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