Die Einkünfte einer PartG können durch eine Einnahmen-Überschussrechnung[1] ermittelt werden. Eine Buchführungspflicht besteht grundsätzlich nicht, es können aber freiwillig Bücher geführt und der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich[2] ermittelt werden.

3.1 Sondervergütungen

Bei der eigentlichen Gewinnermittlung sind die Grundsätze der Mitunternehmerschaft zu berücksichtigen. Dabei ist der zunächst ermittelte Gewinn noch um die sog. Sondervergütungen zu erhöhen.[1] Dies kann eine als Aufwand gebuchte Tätigkeitsvergütung, eine Miete oder ein Zinsaufwand an einen Partner sein.

3.2 Betriebsvermögen

Zum Betriebsvermögen einer PartG rechnet zunächst das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft. Zusätzlich sind aber auch von einem Partner an die PartG überlassene Wirtschaftsgüter dem steuerlichen Betriebsvermögen zuzurechnen – das sog. Sonderbetriebsvermögen.

Damit ist nicht nur die Miete, die ein Partner von der PartG z. B. für die vermieteten Praxisräume erhält, steuerlich dem Gewinn hinzuzurechnen, sondern auch die Praxisräume selbst stellen Betriebsvermögen dar. Der Partner erzielt mit der Vermietung keine Einkünfte nach § 21 EStG, sondern der Überschuss aus der Vermietung ist ein Teil seines Gewinns aus der PartG. Die Praxisräume sind mit der Überlassung kein Privatvermögen mehr, womit eintretende Wertsteigerungen steuerlich erfasst und bei Realisierung der stillen Reserven, z. B. bei Ende der Vermietung, auch versteuert werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge