Gleichlautende Ländererlasse vom 23.2.2010

Leistungen aus einer Lebensversicherung unterliegen beim Erwerb durch einen Bezugsberechtigten der Besteuerung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, wenn im Valutaverhältnis zwischen dem Versprechensempfänger, das ist der Versicherungsnehmer und Erblasser, und dem begünstigten Bezugsberechtigten eine freigebige Zuwendung vorliegt. Nach R 10 Abs. 2 Satz 2 ErbStR soll die Steuerpflicht grundsätzlich nicht dadurch entfallen, dass der Bezugsberechtigte die Prämien anstelle des Versicherungsnehmers ganz oder teilweise gezahlt hat.

Der BFH hat in seinem Urteil vom 1.7.2008, II R 38/07 (BStBl 2008 II S. 876) Rechtsgrundsätze zur Anwendung des Bereicherungsprinzips für den Fall entwickelt, dass ein Erbe in Erwartung des späteren Erbanfalls selbst durch Baumaßnahmen einen Wertzuwachs bei einem nachlasszugehörigen Grundstück bewirkt hat. Danach schließt § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG die Erfassung des entsprechenden Wertzuwachses aus.

Diese Rechtsgrundsätze sind – abweichend von R 10 Abs. 2 Satz 2 ff. ErbStR – auch anzuwenden, wenn der Bezugsberechtigte eines Lebensversicherungsvertrags die Prämien ganz oder teilweise gezahlt hat. Die Versicherungsleistung ist nach dem Verhältnis der vom Versicherungsnehmer/Erblasser gezahlten Versicherungsbeiträge zu den insgesamt gezahlten Versicherungsbeiträgen aufzuteilen; nur dieser Teil unterliegt der Erbschaftsteuer. Der Bezugsberechtigte trägt die Beweislast hinsichtlich der von ihm gezahlten Versicherungsbeiträge.

Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise, wenn ein Anspruch aus einer noch nicht fälligen Lebensversicherung übertragen wird, bei der der Erwerber die Versicherungsbeiträge bisher ganz oder teilweise gezahlt hat.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder. Er ist auf alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.

 

Normenkette

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4

ErbStG § 10 Abs. 1 Satz 1;

ErbStR R 10 Abs. 2

 

Fundstellen

BStBl I 2010, 2010, 194

 

Gleichlautende Ländererlasse vom 23.2.2010

FinMin Baden-Württemberg, 3 - S 3802/20

FinMin Bayern, 34 - S 3802 - 017 - 5 291/10

FinMin Berlin, III D - 3802 - 1/2006

FinMin Brandenburg, 36 - S 3802 - 2/06

FinMin Bremen, S 3802 - 13

FinMin Hamburg, 53 - S 3802 - 001/09

FinMin Hessen, S 3802 A - 18 - II 6a

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, IV 303 - S 3802 - 1/06

FinMin Niedersachsen, S 3802 - 39 - 35 1

FinMin Nordrhein-Westfalen, S 3802 - 17 - V A 6

FinMin Rheinland-Pfalz, S 3802 A - 447

FinMin Saarland, S 3802 - 1#001

FinMin Sachsen, 35 - S 3802 - 18/22 - 9614

FinMin Sachsen-Anhalt, 43 - S 3802 - 28

FinMin Schleswig-Holstein, VI 35 - S 3802 - 022

FinMin Thüringen, S 3802 A - 07 - 202(S)

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