Gewerbliche Leasingnehmer können ihren Anspruch auf den Umweltbonus Bund an den Leasinggeber/die Leasinggesellschaft oder den Händler abtreten.

Leasing mit Abtretung an die Leasinggesellschaft

Tritt der Leasingnehmer seinen Anspruch auf den Umweltbonus Bund an den Leasinggeber/die Leasinggesellschaft ab und mindern sich dadurch seine monatlichen Leasingraten, unterscheidet sich der Sachverhalt seinem wirtschaftlichen Gehalt nach nicht vom Leasing ohne Abtretung des Umweltbonus, sodass in der Auszahlung des Umweltbonus Bund durch das BAFA ebenfalls ein echter Zuschuss liegt und die abtretungsweise Vereinnahmung des Bonus durch die Leasinggesellschaft als umsatzsteuerpflichtige Leasing-Sonderzahlung des Leasingnehmers zu besteuern ist.

Leasing mit Abtretung an den Kfz-Händler

Tritt der Leasingnehmer seinen Anspruch auf den Umweltbonus Bund an den Kfz-Händler ab und mindert der Händler in derselben Höhe den Pkw-Kaufpreis, den die Leasinggesellschaft an ihn zu zahlen hat, sodass sich die Leasingraten ebenfalls senken, stellt der vom Leasingnehmer an den Kfz-Händler abgetretene Umweltbonus ein (durchgeleitetes) steuerpflichtiges Entgelt sowohl für die Leasingleistung der Leasinggesellschaft an den Leasingnehmer als auch für die Fahrzeuglieferung des Kfz-Händlers an die Leasinggesellschaft dar. Die Leasinggesellschaft und der Leasingnehmer sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG jeweils zum Vorsteuerabzug aus dem durchgeleiteten Entgelt berechtigt.[1]

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