OFD Karlsruhe, 15.8.2018, S 7177 - Karte 1

Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a bzw. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ist das Vorliegen einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde.

Für die Erteilung von Bescheinigungen sind grundsätzlich die Ministerien in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich zuständig. Die Ministerien können bestimmte Aufgaben durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde übertragen. Dies ist mit der Verordnung der Landesregierung, des Wirtschaftsministeriums, des Innenministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Sozialministeriums und des Justizministeriums vom 4.7.2017 (GBl, 340; vgl. Anlage 1) sowie der Verordnung des Finanzministeriums vom 16.9.2016 (GBl, 570; vgl. Anlage 2) erfolgt. Aus den Anlagen 1 und 2 ergibt sich, welche Landesbehörde in Baden-Württemberg für die Erteilung der Bescheinigung zuständig ist. Sofern keine Übertragung an eine nachgeordnete Behörde bestimmt wurde, ist das Ministerium, dessen Geschäftsbereich betroffen ist, zuständig.

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Anlage 1

Verordnung der Landesregierung, des Wirtschaftsministeriums, des Innenministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Sozialministeriums und des Justizministeriums über die Zuständigkeit für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a und Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG (ZVO nach § 4 Nr. 20 und 21 UStG) vom 4.7.2017

Auf Grund von § 4 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14.10.2008 (GBl 2008, 313, 314), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23.6.2015 (GBl 2015, 585, 614) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Zuständige Landesbehörden für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG sind

  1. für Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und als Einzelkünstlerin oder Einzelkünstler auftretende Solistinnen oder Solisten und Dirigentinnen oder Dirigenten die Regierungspräsidien, sofern sich nicht aus Nummer 2 eine andere Zuständigkeit ergibt; für eine gleichartige ausländische Einrichtung, für die eine gültige Bescheinigung nicht oder nicht mehr vorliegt, ist das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig, soweit diese Einrichtung in Baden-Württemberg auftritt,
  2. für Amateurtheater sowie Orchester, Chöre und als Einzelkünstlerinnen oder Einzelkünstler auftretende Solistinnen oder Solisten und Dirigentinnen oder Dirigenten der Amateurmusik die unteren Verwaltungsbehörden nach § 15 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes,
  3. für Museen die Landesstelle für Museumsbetreuung Baden-Württemberg beim Landesmuseum Württemberg,
  4. für Archive und wissenschaftliche Bibliotheken das Landesarchiv Baden-Württemberg,
  5. für öffentliche Büchereien die Regierungspräsidien sowie
  6. für die Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart.
§ 2

Zuständige Landesbehörden für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 3 UStG sind

  1. für professionelle Bühnenregisseurinnen oder Bühnenregisseure und Bühnenchoreographinnen oder Bühnenchoreographen die Regierungspräsidien,
  2. für nicht professionelle Bühnenregisseurinnen oder Bühnenregisseure und Bühnenchoreographinnen oder Bühnenchoreographen die unteren Verwaltungsbehörden nach § 15 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes.

Eine Bühnenregisseurin oder ein Bühnenregisseur oder eine Bühnenchoreographin oder ein Bühnenchoreograph ist professionell, wenn sie oder er über einen entsprechenden Hochschulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in diesem Bereich verfügt. Als professionell gilt, wer die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllt, die notwendige Qualifikation jedoch auf andere Weise erworben hat und die Tätigkeit hauptberuflich ausübt.

§ 3

Zuständige Landesbehörden für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG für die allgemeine dienstliche Aus- und Fortbildung sowie die fachübergreifende dienstliche Fortbildung in der Landesverwaltung sind im Geschäftsbereich des Innenministeriums

  1. das Innenministerium für die von ihm beauftragten Leistungen,
  2. im Übrigen das Regierungspräsidium Freiburg.
§ 4

(1) Zuständige Landesbehörden für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG für Privatschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen sind die Regierungspräsidien, sofern sich nicht aus Abs. 2 oder aus § 3 eine andere Zuständigkeit ergibt. Die Zuständigkeit der Regierungspräsidien nach Satz 1 besteht auch für Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG für die dienstliche Aus- und Fortbildung sowie Prüfung der Lehrkräfte im Geschäftsbereich des Kultusministeriums.

(2) Zuständige Landesbehörden für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind in den Geschäftsbereichen des Kultus-, Wirtschafts- und Sozialministeriums

  1. für die be...

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