Korruption ist nicht nur in Deutschland strafbar, sondern auch wenn Deutsche im Ausland bestechen oder sich bestechen lassen. Bei Amtsträgern gilt das immer. Bei Bestechung im geschäftlichen Verkehr, wenn die Tat auch nach dem Ortsrecht strafbar ist.[1]

Strafbar kann auch sein, wer durch schuldhafte Verletzung seiner Aufsichts- und Organisationspflichten Korruption fördert oder nicht verhindert, d. h. nicht unmittelbar tatbeteiligte Führungskräfte und Kontrollpersonen.

Unternehmen müssen über geeignete organisatorische Maßnahmen verfügen, um Korruptionsrisiken rechtzeitig zu erkennen und Korruption zu verhindern.

Wer als Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens, vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um Straf- oder Bußgeld bedrohte Zuwiderhandlungen im Unternehmen zu verhindern, handelt ordnungswidrig.[2]

Es können dann persönliche Geldbußen bis zu 1 Mio. Euro gegen die Betriebs- oder Unternehmensinhaber, die Mitglieder der Geschäftsleitung und andere Personen verhängt werden,[3]

die mit der Wahrnehmung von Aufsichts- oder Organisationspflichten der Geschäftsleitung beauftragt sind.[4]

Gegen das Unternehmen selbst beträgt der Bußgeldrahmen bis zu 10 Mio. Euro.[5]

Gegen das Unternehmen selbst beträgt der Bußgeldrahmen bis zu 10 Mio. Euro.

Darüber hinaus drohen Gewinnabschöpfung nach § 29a OWiG, Verfall nach §§ 73, 73a StGB und ein Eintrag in das bundesweite Wettbewerbsregister, das bei Aufträgen der öffentlichen Hand eingesehen werden muss.

Die Verwicklung in Korruptionsfälle kann so zu Auftragssperren führen. Beteiligte Mitarbeiter und Führungskräfte müssen mit Kündigung und Schadensersatzforderungen rechnen. Schon allein die Kosten einer von der Geschäftsleitung freiwillig eingeleiteten Untersuchung zur schnellen Klärung von Verdachtsfällen können erheblich sein und den Ertrag einer Abteilung weit übersteigen.

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