Ein besonderer Fall ergibt sich im Zusammenspiel zwischen Sicherungsübereignung[1]und Kommissionsgeschäft. Wird ein zur Sicherung übereigneter Gegenstand verwertet und überlässt es der Sicherungsnehmer dem Sicherungsgeber, den Gegenstand in eigenem Namen, aber für Rechnung des Sicherungsnehmers zu verkaufen, liegen nach der Rechtsprechung des BFH[2] 3 Lieferungen vor: Der Sicherungsgeber liefert (1) den Gegenstand im Rahmen der Sicherungsübereignung an den Sicherungsnehmer[3], dieser liefert (2) im Rahmen des Kommissionsgeschäfts – hier als Kommittent handelnd – den Gegenstand an den Sicherungsgeber zurück. Der Sicherungsgeber tritt gegenüber dem Käufer als Kommissionär auf und liefert (3) somit im Rahmen des Kommissionsgeschäfts den Gegenstand an den Erwerber. Allerdings ist Voraussetzung für eine zu einem Dreifachumsatz führende Lieferung durch den Sicherungsgeber an Dritte, dass die Verwertungsreife vorliegt. Diese ist gegeben, wenn es sich nach den zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer bestehenden Vereinbarungen um ein Verwertungsgeschäft und damit um eine Lieferung zur Rückführung des vom Sicherungsnehmer an den Sicherungsgeber gewährten Darlehens handelt. Nicht ausreichend ist eine Veräußerung, die der Sicherungsgeber im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit vornimmt, bei der der Sicherungsgeber berechtigt ist, den Verwertungserlös anstelle der Rückführung des Kredits auch anderweitig z. B. für den Erwerb neuer Waren zu verwenden.[4]

 
Wichtig

Reverse-Charge-Verfahren bei Sicherungsübereignung beachten

Bei der Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer – hier die erste Lieferung – ist zu beachten, dass der Leistungsempfänger (Sicherungsnehmer) zum Steuerschuldner für die ihm gegenüber ausgeführte Lieferung wird.[5]

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