Leitsatz

Die Umsätze aus der entgeltlichen Verpflegung von Lehrern und Schülern einer Ganztagsschule durch einen privaten Förderverein sind weder nach dem UStG noch nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der 6. EG-RL steuerfrei.

 

Normenkette

§ 4 Nr. 23, § 4 Nr. 26 UStG, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Der eingetragene Förderverein von Eltern betrieb, um eine Ganztagsschule zu ermöglichen, eine Schulcafeteria, in der Schüler und Lehrer gegen Entgelt mit Speisen und Getränken versorgt werden.

Das FA beurteilte die Umsätze als steuerpflichtig; das Niedersächsische FG (Urteil vom 23.05.2007, 5 K 365/02, Haufe-Index 1810927, EFG 2007, 1818) meinte, die RL ermögliche die Steuerbefreiung.

 

Entscheidung

Die Revision des FA hatte Erfolg. Der V. Senat hatte zwar entschieden, dass die Verpflegungsleistungen von Studentenwerken an Studenten zu den mit der Hochschulausbildung eng verbundenen Dienstleistungen einer Einrichtung des öffentlichen Rechts gehören. Maßgebend hierfür war jedoch, dass dem Studentenwerk als Anstalt des öffentlichen Rechts im Zusammenwirken mit den Hochschulen die soziale Betreuung und Förderung der Studenten obliegt.

Der Förderverein war jedoch – anders als das Studentenwerk – keine Einrichtung des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut ist. Auch fehlte es an einem durch öffentlich-rechtliche Vorschriften geregelten Zusammenwirken mit der Schule. Die Bestätigung der Stadt als Schulträger, die Verpflegung liege in ihrem Interesse, ist keine Anerkennung durch den Mitgliedstaat.

 

Hinweis

1. Die USt-Befreiungen des UStG sind – wie der BFH zu einer Reihe von Vorschriften entschieden hat – nicht ganz mit denjenigen des Gemeinschaftsrechts kompatibel: Ein Vergleich ist deshalb stets zweckmäßig. So greift z.B. die Befreiung nach § 4 Nr. 23 UStG nicht ein, wenn es an einer Aufnahme von Jugendlichen zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken fehlt. Dem Unternehmer muss selbst die Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung der aufgenommenen Jugendlichen obliegen. Es reicht nicht aus, dass sie lediglich von einem Dritten verfolgt werden.

2. Nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der 6. EG-RL befreien die Mitgliedstaaten u.a. den Schulunterricht und die damit "eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung". Zwar kann auch eine private Einheit (z.B. eine natürliche Person oder ein privater Verein; auch mit Gewinnerzielungsabsicht) befreit sein. Voraussetzung ist aber eine Anerkennung des Mitgliedstaats. Diese muss nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt sein; ausreichend kann z.B. auch die Übernahme der Kosten durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sein, die mit den betreffenden Aufgaben betraut ist. Eine Bescheinigung der Stadt – wie im Besprechungsfall –, wonach die betreffende Leistung in deren Interesse liegt, reicht dafür nicht aus.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 12.02.2009 – V R 47/07

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