OFD Magdeburg, 30.11.2012, S 7360 - 4 - St 244

Aus gegebenem Anlass weise ich darauf hin, dass der Unternehmer bei Überschreiten der Umsatzgrenze von 17.500 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr im darauf folgenden Kalenderjahr die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG nicht mehr anwenden kann.

Ab dem 01.01. des Kalenderjahres nach Überschreiten der Umsatzgrenze erzielte Umsätze unterliegen den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes. Ist die Grenze von 17.500 EUR überschritten, geht aber der Unternehmer subjektiv vom Nichtübersteigen aus, ist § 19 UStG nicht anwendbar. In Einzelfällen kann aber die Festsetzung der Steuer unbillig sein, wenn der Irrtum entschuldbar ist und der Unternehmer nachweisen kann, dass er seine Preise ohne Umsatzsteuer kalkuliert hat (Stadie in Rau/Dürrwächter § 19 UStG RdNr. 47).

Weder eine geringfügige Überschreitung der Umsatzgrenze noch ein verspätetes Feststellen der Überschreitung durch den Steuerpflichtigen oder dessen Berater stellen sachliche Billigkeitsgründe dar (FG Hamburg vom 20.8.1980, V 157/78, EFG 1981 S. 55).

Umfang und Umstände des Überschreitens der Umsatzgrenze sind für die Folgen ohne Bedeutung und für die Frage einer sachlichen Unbilligkeit unerheblich.

Beispiel:

Unternehmer X ist seit Gründung seines Unternehmens Kleinunternehmer. Erst in 2011, bei Erstellung seiner Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2009, stellt er fest, dass er in 2009 Umsätze in Höhe von 17.580 EUR erzielt hat. Für 2010 ermittelt er einen Gesamtumsatz von 15.000 EUR.

X hat ab dem 1.1.2010 seine Umsätze nach den allgemeinen Grundlagen des Umsatzsteuergesetzes der Regelbesteuerung zu unterwerfen und die Umsatzsteuer an das FA abzuführen.

Die Umsatzsteuer ist selbst dann zu erheben, wenn als Billigkeitsgrund vorgetragen wird, dass nur eine einmalige oder geringfügige Überschreitung der Grenzen des § 19 Abs. 3 UStG erfolgte.

Nach Abschnitt 19.1 Abs. 3 UStAE ist die Umsatzsteuer bei Überschreiten der Umsatzgrenze im Vorjahr auch zu erheben, wenn die Umsatzgrenze im laufenden Jahr nicht überschritten ist. X hat für 2010 Umsatzsteuer in Höhe von 2.394 EUR (15.000 * 19/119) zu zahlen, sofern keine abziehbaren Vorsteuerbeträge erklärt werden.

Für 2011 kann die Kleinunternehmerreglung erneut in Anspruch genommen werden, da das Überschreiten der Grenzen und die darauf folgende Anwendung der Regelbesteuerung nicht als Option im Sinne des § 19 Abs. 2 UStG anzusehen ist.

Die Grundsätze des § 15a Abs. 7 UStG sind zu beachten.

 

Normenkette

UStG § 19

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