Sachverhalt

Die Journal(einzel)daten aller getätigten Barumsätze wurden vom Unternehmen (Apotheke) über das eingesetzte PC-Warenwirtschaftssystem erfasst. Im Streitfall war fraglich, ob für diese Einzelaufzeichnungen auch eine grundsätzliche Aufzeichnungspflicht bestand.[1]

Ausführungen des Senats:

Soweit der BFH in seinem Urteil vom 12.5.1966[2] noch davon ausgegangen ist, dass aus Gründen der Zumutbarkeit von einer Pflicht zur Einzelaufzeichnung abgesehen werden kann, ist nicht zu folgern, dass eine Einzelaufzeichnungspflicht als solche nicht gegeben ist. Eine Prüfung der Zumutbarkeit setzt schließlich eine grundsätzlich bestehende Pflicht voraus – nur auf das Bestehen der Pflicht ist abzustellen.

Die Frage der Zumutbarkeit war im Urteilsfall nicht relevant, weil die Einzeldaten ohnehin im System vorgehalten wurden. Das Gericht war der Auffassung, ein Ausnahmetatbestand im Sinne des BFH-Urteils vom 12.5.1966 liege nicht vor, es gelte daher die Pflicht zur Einzelaufzeichnung. Aufgrund der tatsächlich vorhandenen Aufzeichnungen aller Einzeldaten war es dem steuerpflichtigen Apotheker auch zumutbar diese Daten aufzubewahren und vorzulegen.

Inzwischen ist die Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht aus Zumutbarkeitsgründen gesetzlich in § 146 Abs. 1 Satz 3 AO geregelt.

Eine andere Auffassung vertrat das Hessische Finanzgericht (s. Tz. 9.2).

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