Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG ist die Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer anzurechnen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Einkünfte bei der Veranlagung erfasst wurden bzw. nach § 3 Nr. 40 EStG (Halbeinkünfteverfahren/Teileinkünfteverfahren) oder nach § 8b KStG bei der Einkommensermittlung außer Ansatz bleiben.

Die Steuerbescheinigung ist Voraussetzung für die Anrechnung der Steuerabzugsbeträge auf die Einkommensteuer. Ohne Vorlage dieser Bescheinigung ist grds. keine Anrechnung möglich. Soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 32d Abs.z 4 oder Abs. 6 EStG stellt, ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt wird. Die Vorlage eines Kontoauszugs, Sparbuchs oder einer einfachen Bestätigung über gezahlte Steuern reicht zur Anrechnung nicht aus.

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