Verluste – insbesondere im Vertriebsbereich – werden vorrangig von Niederlassungen mit vollem Chancen- und Risiko-Profil (sog. Eigenhändlern) erzielt. Nur ein sog. Strategieträger trägt originär lokale Verluste. Die Überlegungen des BFH in der vorgenannten Rechtsprechung gehen insoweit auch von der Grundidee aus, dass ein Routinevertriebsunternehmen ohne großes Marktrisiko nur Dienstleistungsfunktion haben und daher große operative Verluste nicht tragen kann.

Es ist daher für die Zukunft zu überlegen, die Aktivitäten der Vertriebsniederlassung auf eine Art Kommissionärs- oder Agententätigkeit "herunterzufahren".

Dies führt zwar zur Gewinnrealisierung wegen einer anzunehmenden Funktionsverlagerung. Der entstehende Gewinn dürfte aber wegen der bestehenden Verlustvorträge keine Steuerwirksamkeit haben. Das deutsche Stammhaus, das in derartigen Funktionsabschmelzungsfällen regelmäßig den Kundenstamm erwirbt, hätte zudem den Vorteil eines AfA-Potentials und damit würde der Verlust gestaltend ins Inland verlagert.

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