Rz. 201

Aufwendungen für die Urbarmachung von Grund und Boden sind Teil der aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des Grund und Bodens. Derartige Aufwendungen sind lt. RFH vom 2.11.1938[1] anzunehmen, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem Erwerb oder der Herstellung des Grund und Bodens gleichkommen. Es müssen Aufwendungen sein, die den Landwirt erst in die Lage versetzen, ein für seinen landwirtschaftlichen Betrieb erforderliches notwendiges Wirtschaftsgut zu erzeugen oder bei Änderung der Nutzungsart ein Wirtschaftsgut derart umzugestalten, dass es für den erstmals beabsichtigten landwirtschaftlichen Zweck objektiv geeignet ist. Das ist z. B. der Fall, wenn der Landwirt so genanntes Unland für land- und forstwirtschaftliche Zwecke herrichten lässt.[2]

 

Rz. 202

Aktivierungspflichtige Aufwendungen sind auch Umlagebeiträge des Mitglieds eines Wasser- und Bodenverbandes zur Durchführung umfassender Maßnahmen einer Flussregulierung, um die Grundstücke des Mitglieds von Hochwasser freizulegen oder drohende Hochwassergefahren abzuwenden.[3] Dasselbe gilt für Flurbereinigungskosten und andere Umlagebeiträge, die zu einer unmittelbaren Werterhöhung des nackten Grund und Bodens führen.

 

Rz. 203

Flurbereinigungskosten und Umlagebeiträge anlässlich der Errichtung besonderer Anlagen auf oder im Grund und Boden, an denen das Mitglied ein Mitbenutzungsrecht erlangt, z. B. an Wegen oder Brücken, stellen dagegen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar.[4]

 

Rz. 204

Es können auch beim Erwerb größerer Flächen von unbebautem Grund und Boden zum Zwecke der Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt des anschaffungsnahen Aufwandes solche erstmaligen Aufwendungen als Herstellungskosten zu aktivieren sein, wenn sie dazu dienen bzw. erforderlich sind, den wegen seines geringen Nutzungswertes für einen entsprechend niedrigen Kaufpreis erworbenen Grund und Boden im unmittelbaren Anschluss an den Erwerb so zu verbessern, dass er für die vorgesehene intensivere Nutzung in dem neu zu errichtenden landwirtschaftlichen Betrieb brauchbar wird. D.h., der Grund und Boden wird durch die Aufwendungen erst in den Zustand versetzt, der für die mit dem Erwerb verfolgte ertragreichere landwirtschaftliche Bewirtschaftungsart erforderlich ist.[5]

 

Rz. 205

Erwirbt ein Steuerpflichtiger eine größere Grundfläche, die bisher ohne Bearbeitung landwirtschaftlich genutzt wurde (Naturschafweide), um darauf eine Rinderfarm mit intensiverer Bewirtschaftung (Mastviehzucht) errichten zu lassen, so können die dafür notwendigen, im Verhältnis zum Kaufpreis hohen erstmaligen Bearbeitungskosten als Herstellungskosten der zur intensiveren Nutzung erforderlichen landwirtschaftlichen Fläche aktivierungspflichtig sein.[6]

 

Rz. 206

Zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehören Bodenbearbeitungskosten, sofern sie für die erstmalige Nutzbarmachung des Grund und Bodens anfallen und nicht mit einer Bebauung des Grundstücks in einem sachlichen Zusammenhang stehen.[7]

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