Allerdings hat der EuGH mit Urteil vom 31.5.2016 die GEMA-Pflicht bei einem Rehabilitationszentrum mit 2 Wartezimmern bejaht.[1]

Nach diesem Urteil entscheidet die Begriffsdefinition "öffentliche Wiedergabe" über die Gebührenpflicht. Nach dem EuGH-Urteil liegt eine öffentliche Wiedergabe nur dann vor, wenn sie gegenüber einer unbestimmten Zahl von möglichen Adressaten erfolgt. Eine allzu kleine oder unbedeutende Zahl von Personen ist damit ausgeschlossen.

Im Fall eines Rehabilitationszentrums mit 2 Wartezimmern, in denen parallel auf 2 Fernsehern Musik-TV abgespielt wurde, hat der EuGH eine GEMA-Pflicht festgestellt. Maßgeblich dafür waren die Gesamtgröße der Wartebereiche sowie die öffentliche Zugänglichkeit.

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