FinMin Baden-Württemberg, 27.3.2013, 3 - S 450.0/88

Bezug: Gemeinsamer Runderlass des Finanzministeriums, 3 – S 4500/6 und des Ministeriums Ländlicher Raum, 46-8460.71 vom 18.12.2000 i.d.F. des Gemeinsamen Runderlasses vom 10.4.2003

Nach Auffassung der für Verkehrsteuern zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder kann im Falle der Zuweisung von Land aufgrund des Abfindungsverzichts eines Teilnehmers gemäß § 52 FlurbG die an diesen geleistete Abfindungszahlung des neuen Eigentümers als Bemessungsgrundlage für seinen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorgang nicht ohne weiteres um den von ihm wegen einer teilweisen Weiterübertragung der Landabfindungsansprüche an eine weitere Person erlangten Geldbetrag vermindert werden (Saldierung). Vielmehr ist die an den ursprünglichen Teilnehmer geleistete Abfindungszahlung im Verhältnis der weiter übertragenen Landabfindungsansprüche zu den beim neuen Eigentümer verbliebenen Ansprüchen aufzuteilen. Die auf die verbliebenen Ansprüche entfallende anteilige Abfindungszahlung ist Bemessungsgrundlage für den mit der Zuteilung verwirklichten Erwerbsvorgang.

Hierzu gilt Folgendes:

Die Verzichtserklärungen gemäß § 52 FlurbG werden in einer Plan- und Abfindungsvereinbarung abgegeben. Die von dem jeweiligen Zuweisungsberechtigten als Abgeber oder Empfänger abgeschlossenen Vereinbarungen sind vollständig der nach Tz. 9.3 des Bezugserlasses zu übersendenden Aufstellung über die für die Grunderwerbsteuer bedeutsamen Vorgänge beizufügen. Werden darin die erworbenen oder weiterveräußerten Abfindungsansprüche nur noch als sog. Werteinheiten bzw. „Wertverhältnisse” bezeichnet, lässt sich daraus nicht erkennen, in welchem Umfang die an den ursprünglichen Teilnehmer geleistete Abfindungszahlung auf die nunmehr dem neuen Eigentümer zugeteilten Flächen entfällt. Weist daher die von der Flurbereinigungsbehörde für den neuen Eigentümer erstellte Aufstellung neben dem für den Erwerb von Abfindungsansprüchen nach § 52 FlurbG gezahlten Betrag auch (für die teilweise Weiterübertragung der Landabfindungsansprüche) erhaltene Beträge aus, so ist anhand dieser Vereinbarungen sowie ggf. von den Beteiligten zu diesen Vereinbarungen anzufordernden weiteren Unterlagen (z.B. über die vorläufige Besitzeinweisung) zu ermitteln, welcher Anteil der an den ursprünglichen Teilnehmer geleisteten Abfindungszahlung auf die Zuteilung entfällt. Dieser Betrag ist der Besteuerung zugrunde zu legen.

Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten und den Erlass in geeigneter Form in die Grunderwerbsteuer-Kartei aufzunehmen.

 

Normenkette

GrEStG § 8;

FlurbG § 52

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