Entscheidungsstichwort (Thema)

Abrechnungsbescheid - Ermittlung nach den Grundsätzen der Erstattungsberechtigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei zusammen veranlagten Eheleuten steht der Erstattungsanspruch, der sich nach Steuerfestsetzung und Abrechnung ergibt (§ 36 Abs. 4 Satz 2 EStG), demjenigen Ehegatten zu, der die zu erstattende Steuer an das Finanzamt gezahlt hat bzw. auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Dem entspricht die Regelung des § 37 Abs. 2 AO, wonach, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung einer Steuer später weggefallen ist, derjenige einen Erstattungsanspruch hat, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist.

Da Erstattungs- und Rückforderungsanspruch lediglich unterschiedliche Richtungen des einheitlichen Anspruchs aus § 37 Abs. 2 AO kennzeichnen, gelten vorstehende Rechtsgrundsätze gleichermaßen für den Rückforderungsanspruch

 

Normenkette

EStG § 36 Abs. 4 S. 2; AO § 37 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.02.2010; Aktenzeichen VII R 37/08)

BFH (Beschluss vom 17.02.2010; Aktenzeichen VII R 37/08)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Finanzamt in dem angegriffenen Abrechnungsbescheid die vom Kläger für die Jahre 1984 bis 1992 zurückgeforderten Beträge zu Recht nach den Grundsätzen der Erstattungsberechtigung ermittelt hat.

Der Kläger war in den Streitjahren nichtselbständig tätig. Neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hatte er auch Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Entsprechend den Angaben in den eingereichten Steuererklärungen wurde er ursprünglich vom Finanzamt Y mit seiner damaligen Ehefrau nach § 26b des Einkommensteuergesetzes -EStG- zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger und seine damalige Ehefrau nicht mehr im Rahmen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern dauernd getrennt gelebt haben. Der Kläger habe seinen Wohnsitz in X getrennt vom alleinigen Wohnsitz seiner Ehefrau in Y unterhalten.

Aufgrund dieser Erkenntnis hob das Finanzamt Y mit Einspruchsentscheidung vom 20.01.1997 die bisherigen Zusammenveranlagungsbescheide für die Einkommensteuer 1986 bis 1993 auf. Die allein vom Kläger gegen die Aufhebung der Zusammenveranlagung erhobene Klage wurde vom Finanzgericht München mit Urteil vom xxx xxx abgewiesen. Mit Bescheiden vom 17.02.1997 hob das Finanzamt Y auch die Zusammenveranlagungsbescheide für 1984 vom 03.08.1992 und für 1985 vom 16.07.1993 auf.

Da die Zusammenveranlagungen zu erheblichen Erstattungen an Steuern und steuerlichen Nebenleistungen geführt hatten, forderte das Finanzamt Y vom Kläger die aufgrund der Bescheidaufhebungen ohne Rechtsgrund gezahlten Erstattungen wieder zurück. Bereits mit Schreiben vom 09.04.1997 beantragte der damalige steuerliche Berater des Klägers, den zurückgeforderten Erstattungsbetrag je zur Hälfte auf den Kläger und seine Ehefrau aufzuteilen.

Nach Erhalt der Mitteilung des Finanzamts Y über die geänderte örtliche Zuständigkeit im Besteuerungsverfahren des Klägers, erließ das beklagte Finanzamt am 07.04.1998 einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung -AO-, betreffend die Abrechnung der Rückforderung von Einkommensteuer, Zinsen zur Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für 1984 bis 1992. Mit diesem Bescheid wurden von den insgesamt zurückzufordernden Erstattungsbeträgen in Höhe von 180.599,69 DM (Einkommensteuer 164.250 DM, Solidaritätszuschlag 852,69 DM und Zinsen 15.497 DM) anteilig vom Kläger 115.109,84 DM (Einkommensteuer 105.043 DM, Solidaritätszuschlag 385,84 DM und Zinsen 9.681 DM) zurückgefordert. Die Aufteilung des Rückforderungsanspruchs auf den Kläger und seine ehemalige Ehefrau war in der Anlage zum Bescheid dargestellt.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass durch die Aufhebung der Einkommensteuer-Zusammenveranlagungsbescheide 1984 bis 1992 durch das bisherige Veranlagungsfinanzamt Y die Rechtsgrundlage für die Erstattungen gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 AO weggefallen und ein Rückforderungsanspruch des Finanzamts gegen die Leistungsempfänger entstanden sei (§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO). Die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs gegen die Ehegatten sei nicht - wie beantragt - hälftig, sondern nach den Grundsätzen der Erstattungsberechtigung vorzunehmen. Die Ehegatten seien zwar gemäß § 44 AO Gesamtschuldner der Einkommensteuer, Erstattungsberechtigter des Steuerrückzahlungsanspruchs (§ 37 AO) sei jedoch die Person, auf deren Rechnung die Zahlung bewirkt worden sei, d. h. wessen Steuerschulden hätten beglichen werden sollen. Erstattungsberechtigter bei Abzugssteuern sei regelmäßig derjenige, dessen Steuerschuld gezahlt werde. Bei Gesamtschuldnern sei derjenige erstattungsberechtigt, der die Zahlung geleistet habe oder für dessen Rechnung geleistet worden sei. Auch bei zusammen veranlagten Ehegatten stehe demjenigen der Erstattungsanspruch zu, der die zu erstattende Steuer an das Finanzamt gezahlt habe. Zusammenveranlagte Ehegatten seien hinsichtlich eines Erstattungsanspruchs nicht Gesamtgläu...

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