Entscheidungsstichwort (Thema)
Freibetrag und Bewertungsabschlag nach § 13a ErbStG bei Abtretung eines GmbH-Anteils zur Erfüllung eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs
Leitsatz (redaktionell)
§ 13a ErbStG ist nicht anzuwenden, wenn als Abfindung für den Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch begünstigtes Vermögen übertragen wird. Zwar erwirbt der Verzichtende auch in diesem Fall die Abfindung als Erwerb von Todes wegen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG. Jedoch hat nicht der Erblasser selbst dem Verzichtenden das begünstigte Vermögen zugewiesen, sondern erst die Vereinbarung mit dem Erben den Vermögensübergang begründet.
Normenkette
ErbStG § 3 Abs. 2 Nr. 4, § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3
Tatbestand
Streitig ist, ob die Abtretung eines GmbH-Anteils zur Erfüllung eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs erfolgt ist und ob dann für den erworbenen GmbH-Anteil der Freibetrag und der Bewertungsabschlag nach § 13a ErbStG zu gewähren sind.
1.
Am 13.09.1997 verstarb A. Testamentarische Alleinerbin des Erblassers ist seine Ehefrau B, die Beigeladene. Aus deren gemeinsamer Ehe waren zwei Kinder – C und die Klägerin D – hervorgegangen. Das gemeinsame Testament der Beigeladenen und des Erblassers vom 09.06.1975 enthielt die Bestimmung, dass ein Kind, welches nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangen sollte, nach dem Tod des Zweitversterbenden auch nur den Pflichtteil erhält.
Zum Vermögen des Erblassers gehörten im Todeszeitpunkt zwei Stammeinlagen an der A GmbH in 1 in Höhe von 780.000 DM und 1.300.000 DM. Die Klägerin war in dem Unternehmen tätig, seit 2002 als Hauptgeschäftsführerin.
Nach dem Tod des Erblassers entwarf der vormalige steuerliche Vertreter Vergleichsvorschläge, nach welchen die Beigeladene Anteile in Höhe von insgesamt 1.700.000 DM bzw. 1.880.000 DM auf die beiden Töchter übertragen wird, und übermittelte diese Entwürfe dem beurkundenden Notar. § 5 der Vergleichsentwürfe lautete:
„Damit sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Erbteil A erledigt. Unter den Parteien werden keinerlei gegenseitige Ansprüche mehr erhoben.“
Mit notariellem Vertrag vom 02.04.1998 zwischen der Beigeladenen und ihren beiden Töchtern teilte die Beigeladene die Einlage über 1.300.000 DM auf und übertrug der Klägerin den von ihr geerbten Anteil des Erblassers in Höhe von 780.000 DM sowie den durch Teilung neu gebildeten Anteil in Höhe von 210.000 DM. Als Gegenleistung vereinbarten sie unter Ziff. III des Vertrages „vergleichsweise folgendes“:
„Die Übertragung und Abtretung der genannten Anteile erfolgen zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche der Erwerber in den Nachlass von A, unabhängig davon, ob sie schon geltend gemacht wurden, also auch zur Abgeltung etwa noch nicht geltend gemachter Ansprüche, z.B. den Beteiligten heute noch unbekannter Ansprüche. Die Abtretung erfolgt insbesondere zur Abgeltung der geltend gemachten Pflichtteils- einschließlich Pflichtteilsergänzungsansprüche in den Nachlass des genannten Verstorbenen.“
2.
Das Finanzamt forderte die Beigeladene zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung auf. Mit Schreiben der Kanzlei ihres vormaligen steuerlichen Vertreters vom 30.01.1998 bat sie um Fristverlängerung für die Abgabe der Erklärung bis 30.04.1998 mit der Begründung, dass die Erbauseinandersetzungen noch nicht geklärt seien. In der am 18.01.1999 beim Finanzamt eingegangenen Erbschaftsteuererklärung, welche in der Kanzlei des vormaligen steuerlichen Beraters angefertigt worden war, gab die Beigeladene an, dass der Klägerin ein Wert in Höhe von 6.102.000 DM als Pflichtteil zustehe.
3.
Mit Bescheid vom 15.02.1999 setzte das beklagte FA für den nach dem Erblasser erworbenen Pflichtteils- und Erbersatzanspruch über 6.102.000 DM Erbschaftsteuer in Höhe von 1.137.752 DM gegen die Klägerin fest. Der Bescheid erging unter Vorbehalt der Nachprüfung. Die Klägerin hat Einspruch eingelegt.
Mit Einspruchsschreiben vom 25.02.1999 beantragte die Kanzlei des vormaligen steuerlichen Beraters u.a., dass ein anteiliger Freibetrag in Höhe von 216.340 DM zu gewähren und das übrige Betriebsvermögen lediglich mit 60% anzusetzen sei, da es sich bei dem „Vermächtnis“ um Betriebsvermögen handele. Mit Schreiben vom 07.06.1999 äußerte der neue Prozessbevollmächtigte die Rechtsauffassung, dass der Freibetrag und der Bewertungsabschlag nach § 13a ErbStG in voller Höhe der Beigeladenen zustehe.
Das beklagte FA schlug mit Schreiben vom 10.09.1999 die Erledigung u.a. dahingehend vor, dass Begünstigungen für Betriebsvermögen nicht gewährt werden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin stimmte dem Vorschlag des Finanzamts mit Schreiben vom 02.11.1999 zu.
Am 09.11.1999 forderte das beklagte FA die Klägerin zur Abgabe einer abgekürzten Erbschaftsteuererklärung für den Erwerb von Todes wegen nach dem Erblasser auf.
Mit Bescheid vom 18.11.1999 änderte das beklagte FA den Erbschaftsteuerbescheid entsprechend dem Vorschlag vom 10.09.1999 und setzte Erbschaftsteuer in Höhe von nunmehr 1.313.174 DM fest. Der Vorbehalt der N...