rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Ausgleich der für die Vorjahre festgestellten Verluste von Betrieben gewerblicher Art (BgA) mit nach Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen an eine GmbH erzielten Einnahmen aus Gewinnausschüttungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Rechtsprechung des BFH, derzufolge bei Zusammenfassung mehrerer zunächst getrennter BgA zu einem einzigen BgA und damit zu einem Ergebnisverbund ein vortragsfähigen Verlust eines vormals selbständigen BgA nach der Zusammenfassung nur mit solchen Gewinnen verrechnet werden darf, die aus der gleichen Tätigkeit wie der Verlust stammen, gilt auch für den Fall, dass die Anteile an einer Wirtschaftsbetriebe GmbH über das Institut der Betriebsaufspaltung Betriebsvermögen der Besitz-BgA geworden sind; erforderlich ist die Identität im Sinne der Teilverselbständigung.

2) Inhalt und Umfang einer verbindlichen Auskunft sind durch Auslegung unter Berücksichtigung der - auch für Willenserklärungen des öffentlichen Rechts - geltenden Vorschriften des BGB zu ermitteln.

 

Normenkette

KStG § 1 Abs. 1, 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1, 4, § 8 Abs. 1, 4; EStG § 10d Abs. 2, 2 S. 1, § 16 Abs. 1, 1 Nr. 1; UmwStG § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 1; BGB § 133

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die für Vorjahre für die Betriebe gewerblicher Art jeweils festgestellten Verluste nach der Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen an eine GmbH in der Folgezeit mit Einnahmen aus Gewinnausschüttungen verrechenbar sind, insbesondere ob die Verlustverrechnungsmöglichkeit durch eine verbindliche Auskunft festgelegt worden ist.

Die Klägerin (Kl.), die Stadt D********, unterhielt als Betrieb gewerblicher Art (BgA):

Stadtwerke D********

Freibad D********/Hallenbad M**************

Marktgarage

Hallenbad D********

Parkhaus Krankenhaus.

Nach Einholung einer verbindlichen Auskunft des Beklagten (Bekl.) zu den steuerlichen Folgen nahm die Kl. zum 01.01.1994 die nachfolgenden Umstrukturierungen vor:

Stadtwerke D*********GmbH (Stadtwerke GmbH)

Die Kl. gründete die Stadtwerke GmbH als alleinige Gesellschafterin. Das Stammkapital betrug 10.500.000 DM und wurde durch die Einbringung des Betriebsvermögens der Stadtwerke D*********im Wege der Umwandlung gem. § 58 Umwandlungsgesetz alter Fassung erbracht.

Wirtschaftsbetriebe der Stadt D*********GmbH (Wirtschaftsbetriebe GmbH)

Diese Gesellschaft gründete die Kl. als alleinige Gesellschafterin mit einem Stammkapital i. H. v. 50.000 DM. Der Gegenstand der Gesellschaft ist auf den Erwerb, die wirtschaftliche Verwaltung und die Steuerung von Unternehmen und Beteiligungen sowie die Erbringung von Dienstleistungen für kommunale Einrichtungen gerichtet.

Bäder- und Parkhausgesellschaft der Stadt D*********GmbH (Bäder- und Parkhaus GmbH)

Die Kl. gründete diese Gesellschaft und erbrachte die Stammeinlage im Wege der Sacheinlage durch Umwandlung gem. § 58 Umwandlungsgesetz alter Fassung des BgA Hallenbad D*********und des BgA Parkhaus Krankenhaus. Das Stammkapital beträgt 4 Mio. DM.

Einbringungs-/Geschäftsanteilsübertragungsvertrag

Gleichzeitig mit der Gründung der genannten Kapitalgesellschaften übetrug die Kl. 99 % ihrer Gesellschaftsanteile an der Stadtwerke GmbH im Nennwert von 10.395.000 DM und an der Bäder- und Parkhaus GmbH im Nennwert von 3.960.000 DM (jeweils der Buchwert) auf die Wirtschaftsbetriebe GmbH.

Die Beteiligungsverhältnisse stellen sich danach wie folgt dar:

Die Kl. ist beteiligt zu

100

% an der Wirtschaftsbetriebe GmbH,

1

% an der Stadtwerke GmbH,

1

% an der Bäder- und Parkhaus GmbH.

Die Wirtschaftsbetrieb GmbH ist beteiligt zu

99

% an der Stadtwerke GmbH,

99

% an der Bäder- und Parkhaus GmbH.

Zusätzlich schloss die Wirtschaftsbetriebe GmbH jeweils mit der Stadtwerke GmbH und der Bäder- und Parkhaus GmbH einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Nach den vertraglichen Regelungen, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, waren die Organgesellschaften verpflichtet, sich den Weisungen der Obergesellschaft zu unterwerfen und den ganzen Gewinn abzuführen. Die Obergesellschaft verpflichtete sich, Verluste der Organgesellschaften abzudecken.

BgA Freibad D /Hallenbad M und BgA Marktgarage

Die Kl. verpachtete die Bäder und die Marktgarage mit dem zugehörigen beweglichen und unbeweglichen Anlagevermögen sowie den betrieblichen technischen und sonstigen Unterlagen an die Bäder- und Parkhaus GmbH. Der Pachtzins wurde in Höhe der bei der Verpächterin jeweils jährlich entstandenen Aufwendungen (Abschreibungen, Fremdkapital, Zinsen und sonstige Aufwendungen) zzgl. Umsatzsteuer (USt) vereinbart.

Blockheizkraftwerk

Die Stadtwerke GmbH errichtete in der Nähe des Hallenbades D ein Blockheizkraftwerk nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Koppelung zum Zwecke einer technisch-wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Hallenbad D, dem Schulzentrum und der Stadtwerke GmbH. Das Hallenbad D und das Schulzentrum werden durch die Heizzentrale im Sportzentrum Nord mit Wärme versorgt. Das Hallenbad ist durch eine 250 Meter lange Nahwärmeleitung an die Heizzentrale angeschlossen. Der Stad...

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