rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG für eine in mehreren Veranlagungszeiträumen in annähernd gleich hohen Teilbeträgen zufließende Entlassungsentschädigung. Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG für eine in mehreren Veranlagungszeiträumen in annähernd gleich hohen Teilbeträgen zufließende Entlassungsentschädigung
Leitsatz (redaktionell)
1. Außerordentliche Einkünfte sind regelmäßig nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind. Wird eine Entschädigung in zwei oder mehr Veranlagungszeiträumen ausgezahlt, scheidet in sämtlichen Veranlagungszeiträumen eine Steuerermäßigung nach § 34 EStG grundsätzlich aus, auch wenn sich ein Progressionsnachteil ergibt. Eine Ausnahme bei Zufluss in mehreren Veranlagungszeiträumen kommt nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige nur eine oder mehrere geringfügige Teilleistungen in anderen Veranlagungszeiträumen erhalten hat und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung in einem Betrag ausgezahlt wird, oder wenn neben der Hauptentschädigungsleistung in späteren Veranlagungszeiträumen aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen, insbesondere zur Erleichterung des Arbeitsplatz- oder Berufswechsels oder zur Anpassung an eine dauerhafte Berufsaufgabe oder Arbeitslosigkeit, gewährt werden und diese Zusatzleistungen die Hauptleistung bei weitem nicht erreichen. Andere, besonders gelagerte Ausnahmetatbestände können allenfalls im Wege der Billigkeit nach den Vorschriften der §§ 163, 227 AO berücksichtigt werden.
2. Die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG kann daher nicht in Anspruch genommen werden, wenn mit dem Arbeitgeber infolge einer betriebsbedingten Kündigung eine in einem Einmalbetrag zu zahlende Abfindung vereinbart worden, vor der Auszahlung aber das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet worden ist und der Insolvenzverwalter nach Anmeldung der Abfindungsforderung zur Insolvenztabelle ohne Zutun des Arbeitnehmers die Abfindung in drei ungefähr gleich hohen Raten in drei unterschiedlichen Jahren ausgezahlt hat.
Normenkette
EStG § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 24 Nr. 1 Buchst.a; AO §§ 163, 227
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Abfindungszahlung der Tarifermäßigung des § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegt.
Der Kläger war bei der A-KG nichtselbständig beschäftigt. Mit Aufhebungsvertrag vom 22. August 2006 wurde das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2006 wegen dringender betrieblicher Gründe aufgelöst und eine Ende Januar 2007 fällige Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von 158.500 EUR vereinbart. Nachdem vor Auszahlung der Abfindung über das Vermögen der A-KG im Januar 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, meldete der Kläger diese Forderung neben weiteren Ansprüchen gegenüber seinem früheren Arbeitgeber zur Tabelle an. Die Abfindungsforderung wurde vom Insolvenzverwalter in vollem Umfang anerkannt. Am 15. April 2009 erhielt der Kläger einen Teilbetrag von 55.474 EUR (34.272,80 EUR netto). Ein weiterer Teilbetrag von 50.264,24 EUR wurde in 2011 ausbezahlt.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2009, in welchem der Kläger ausweislich der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung weitere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 3.162 EUR sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 5.064 EUR und die mit ihm zusammen veranlagte Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 8.906 EUR erzielten, wurde die Abfindungszahlung als eine der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG unterliegende Entschädigung behandelt. Das beklagte Finanzamt Erding (Finanzamt) folgte dieser Auffassung im Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 24. August 2010 nicht. Die Kläger legten gegen diesen Bescheid Einspruch ein, mit dem sie sich gegen die Nichtberücksichtigung der Tarifermäßigung auf die Abfindungszahlung sowie die Höhe der beschränkt abziehbaren Sonderausgaben wandten. Am 27. Juni 2011 erging aus hier nicht mehr streitigen Gründen ein nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) geänderter Bescheid.
Der Einspruch blieb hinsichtlich der Tarifermäßigung erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom 13. Juli 2012 wies das Finanzamt darauf hin, dass es im Hinblick auf den Zufluss der Entlassungsentschädigung in mehreren Veranlagungszeiträumen an der für die Tarifermäßigung erforderlichen Zusammenballung von Einkünften fehle. Der Kläger habe auch nicht in einem Veranlagungszeitraum eine ganz überwiegende Hauptleistung und im Übrigen nur geringfügige Teilleistungen erhalten, welche der Tarifermäßigung der Hauptleistung ausnahmsweise nicht entgegenstünden. Im Übrigen könne die planwidrige Verteilung einer nach den getroffenen Vereinbarungen in einer Ges...