rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1986 bis 1988, gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG vom 31.12.1986 bis 31.12.1988, Gewerbesteuer 1986 bis 1988 sowie Zerlegung des Gewerbesteuermeßbetrages 1987 und 1988

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Behandlung von Vergütungen der Klägerin an ihre Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttungen.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin sind Beratungsleistungen jeglicher Art im Bereich des medizinisch-pharmazeutischen Marketings. Die Klägerin erstellt für ihre Auftraggeber – vornehmlich Unternehmen der pharmazeutisch-chemischen Industrie – Marketinganalysen und Anwendungsstudien über bestimmte Medikamente. Zu diesem Zweck werden verschiedene Positionierungsmerkmale analysiert und in Form eines Gutachtens zusammengefaßt oder medizinische Versuchsreihen organisiert.

Gesellschafter zu Je 50 v.H. und zugleich Geschäftsführer waren in den Streitjahren und seit der Gründung der Klägerin der Dipl.-Betriebswirt … und der Biochemiker … Beide Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Nach § 5 der gleichlautenden Geschäftsführerverträge, auf deren Inhalt im übrigen Bezug genommen wird, erstreckt sich die Tätigkeit der Geschäftsführer auf die Repräsentation der Klägerin nach außen, die interne verwaltende Tätigkeit und auf sämtliche organisatorischen Maßnahmen. Die Geschäftsführer haben ihre volle Arbeitskraft für die Klägerin einzusetzen. Sie haben das Recht, neben der Tätigkeit als Geschäftsführer Einkünfte aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Tätigkeit zu erzielen.

In den Streitjahren 1986–1988 erzielten die Gesellschafter neben der Tätigkeit als Geschäftsführer Honorareinkünfte für die wissenschaftliche Betreuung der von der Klägerin durchzuführenden Marketinganalysen. Die Rahmenbedingungen für die Honorartätigkeit hatten die Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluß vom … 1979 wie folgt festgelegt:

„Die Gesellschafter, Herr … und Herr …, treten ohne Einhaltung von Form und Fristenvorschriften zu einer Gesellschafterversammlung zusammen. Einziger Tagesordnungspunkt ist der Umfang und die Honorierung der wissenschaftlichen Tätigkeit für die von der Gesellschaft auszuführenden Studien. Nach dem Geschäftsführervertrag ist es den Geschäftsführern gem. § 5 gestattet, neben ihrer Geschäftsführertätigkeit für die Gesellschaft wissenschaftliche Tätigkeiten auszuführen. Die bei der Gesellschaft im Auftrag gegebenen Studien stellen im wissenschaftlichen Sinne Forschungsarbeiten dar. Insoweit sind diese Studien von wissenschaftlicher Seite her zu betreuen. Eine externe wissenschaftliche Betreuung von dritter Seite ist unter Kostenaspekten für die Gesellschaft sehr ungünstig. Hinzu kommt, daß vom Anforderungsprofil her diese Aufgabe von dritter Seite wegen der Kombination von Medizin und Marketing überhaupt nicht ausgeführt werden können. Vor diesem Hintergrund übernehmen die Geschäftsführer der Gesellschaft diese wissenschaftliche Betreuung der Studien. Da der Honorarumfang für die wissenschaftliche Tätigkeit von der Kostentragfähigkeit des Auftrages abhängt, ist eine Fixierung des Honorarumfanges sehr schwierig. Es ist deshalb anzustreben, daß der Umfang der wissenschaftlichen Tätigkeit für die Studien der Gesellschaft einen bestimmten Anteil am Gesamtumsatz nicht überschreiten darf.

Von der Auftragskalkulation ausgehend darf ein Honorarumfang von 15 % des Jahresumsatzes der Gesellschaft nicht überschritten werden.

Andererseits muß von Seiten der Geschäftsführung sichergestellt sein, daß die Durchführung der wissenschaftlichen Tätigkeiten für diese Studien die Geschäftsführertätigkeit der Gesellschafter nicht beeinträchtigt. Die wissenschaftliche Tätigkeit ist deshalb ausschließlich außerhalb der üblichen Geschäftszeiten der Gesellschaft, das heißt an Abenden und an Wochenenden bzw. im Urlaub auszuführen. Es wird ausschließlich die wissenschaftliche Leistung geschuldet. Eine Honorierung nach Zeitaufwand erfolgt nicht. Eine Abrechnung der wissenschaftlichen Leistungen hat in angemessenen Zeiträumen (möglichst vierteljährlich) zu erfolgen.

Die Laufzeit der Vereinbarung sollte zunächst auf die Dauer von 5 Jahren erfolgen. Nach diesem Zeitraum kann eine Kündigung von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende erfolgen.

Die Gesellschafter beschließen einstimmig diese Regelung.”

Auf den Inhalt des Protokolls der Gesellschafterversammlung wird im übrigen Bezug genommen.

Die Auftragskalkulation und die Auftragserteilung für die wissenschaftliche Beratertätigkeit der Geschäftsführer erfolgte zweistufig. Nach der Umsatz- und Gewinnkalkulation des jeweiligen Marketingprojekts entschied die Klägerin über die Notwendigkeit einer begleitenden wissenschaftlichen Beratertätigkeit. Bestand diese, erteilte die Klägerin einem – jeweils namentlich bezei...

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