Entscheidungsstichwort (Thema)
Nebeneinander ausgeübte gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit eines Einzelunternehmers
Leitsatz (amtlich)
Ein Einzelunternehmer kann nebeneinander eine gewerbliche und eine freiberufliche Tätigkeit (hier als Krankengymnast) ausüben. Die Geprägetheorie gilt beim Einzelunternehmer nicht. Die Tätigkeiten sind steuerlich getrennt zu behandeln, wenn eine Trennung ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist oder diese anhand bekannter Daten geschätzt werden können.
Normenkette
EStG §§ 15, 18; GewStG § 2
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger, der selbst Krankengymnast ist, betreibt eine Praxis für Krankengymnastik mit im Streitjahr einem angestellten Krankengymnasten, in der er selbst auch als Krankengymnast mitarbeitet. Daneben waren im Streitjahr fünf freie Mitarbeiter tätig.
Im Streitjahr hat der Kläger 555.835 DM an Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit erklärt. An Löhnen und Gehältern hat der Kläger 58.589 DM (44.376 DM Löhne und Gehälter sowie Aushilfslöhne) erklärt. Die übrigen Aufwendungen betrugen lt. Erklärung 295.078 DM, davon 247.380 DM Aufwendungen für freie Mitarbeiter.
Mit den freien Mitarbeitern hatte der Kläger einen Vertrag nach dem Muster des schriftlich vorliegenden Vertrages mit ... (Frau A) vom 01.02.1997 abgeschlossen. Darin heißt es: "Herr/Frau ... nimmt vom ... an in der vom Praxisinhaber selbständig geführten Krankengymnastikpraxis eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter auf. Der freie Mitarbeiter bestimmt seine Tätigkeit in der Praxis bzw. im Rahmen von Hausbesuchen für die Praxis und auch seine Urlaubsnahme unter Absprache des Praxisinhabers. Es erfolgt eine Abstimmung mit dem Praxisinhaber im Rahmen der gesonderten Patientenbestellung und der sich daraus ergebenden Belegungsmöglichkeiten der Behandlungsräume." Weiter heißt es, "Der Praxisinhaber gestattet dem freien Mitarbeiter die Nutzung der Praxisräume und ihrer Einrichtungen und übernimmt für den freien Mitarbeiter den Abrechnungsverkehr mit den Sozialversicherungsträgern und Privatpatienten."
Von den dem freien Mitarbeiter zustehenden Honoraren sollten 65 % für die in der Praxis erbrachten Leistungen und 80 % für die bei Hausbesuchen erbrachten Leistungen dem freien Mitarbeiter verbleiben. Weiter heißt es in dem Vertrag: "Nach Erhalt des Abrechnungsbetrages behält der Praxisinhaber diesen Anteil ein und bringt den verbleibenden Bruttobetrag unverzüglich an den freien Mitarbeiter zur Auszahlung. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der jeweils gültigen Gebührenordnung der Krankenkassenverbände für krankengymnastische Leistungen bzw. des im Einzelfall mit einem Patienten vereinbarten Privathonorar."
Nach Betriebsprüfung für 1992 bis 1996 hat der Beklagte den Anteil der Honorare der freien Mitarbeiter, die der Kläger als Praxisinhaber einbehalten hatte, der Umsatzsteuer unterworfen. Der Beklagte hat einen Betrag in Höhe von 91.316 DM ermittelt, den der Kläger im Streitjahr 1997 von den freien Mitarbeitern einbehalten hat. Die gesamte Tätigkeit des Klägers in der Praxis wurde vom Beklagten als gewerblich qualifiziert und mithin der gesamte Gewinn des Klägers, nicht nur die von den freien Mitarbeitern einbehaltenen Beträge als Bemessungsgrundlage für den Gewerbesteuermessbetrag herangezogen.
Mit Gewinnfeststellungsbescheid 1997 vom 23.02.2000 hat der Beklagte gewerbliche Einkünfte in Höhe von 222.977 DM festgestellt und mit Gewerbesteuermessbetrags- und Gewerbesteuerbescheid 1997 vom 28.02.2000 unter Zugrundelegen eines Gewinns in Höhe von 222.977 DM den Gewerbesteuermessbetrag auf 6.345 und die Gewerbesteuer auf 29.821 DM festgesetzt.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger am 14.03.2000 Einsprüche eingelegt, die der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 16.01.2001 zurückgewiesen hat.
Am 22.01.2001 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt, er erbringe gegenüber den freien Mitarbeitern keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen. Vielmehr arbeiteten die freien Mitarbeiter genauso wie seine Angestellten in seiner krankengymnastischen Praxis mit. Sie erbrächten keine selbstständigen Leistungen gegenüber den Patienten, sondern seine Praxis erbringe diese Leistungen, die auch von ihm als Praxisinhaber abgerechnet würden. Das sei auch gar nicht anders möglich, denn die Freien hätten keine Kassenzulassung. Die Freien seien voll in den allgemeinen Praxisbetrieb mit integriert. Er erbringe, auch soweit er hinsichtlich Organisation und Abrechnungsbetrieb an den krankengymnastischen Tätigkeiten der freien Mitarbeiter beteiligt sei, freiberufliche krankengymnastische Leistungen.
Seine gesamte Tätigkeit im Praxisbetrieb sei freiberuflicher Art. Er sei gegenüber allen Patienten eigenverantwortlich tätig, indem er den gesamten Praxisbetrieb organisiere, einteile, überwache und die Behandlung der Patienten bestimme.
Der Kläger beantragt, den Feststellungsbescheid 1997 vom 23.02.2000 und die Einspruchsentschei...