Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungsfrist bei Nichtfeststellbarkeit von Betriebsausgaben

 

Leitsatz (amtlich)

Kann ein Gericht nicht zweifelsfrei feststellen, ob ein Kläger zu Recht oder zu Unrecht Betriebsausgaben für den Erwerb eines Grundstücks geltend machen kann, so beträgt die Feststellungsfrist regulär gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre.

 

Normenkette

AO § 169 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 4

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Aufwendungen der Kläger anlässlich des Erwerbs des Grundstücks X-Straße, Hamburg, als Betriebsausgaben anzuerkennen sind.

Die Kläger sind Eheleute und betreiben seit 1993 eine Gemeinschaftsarztpraxis in Gesellschaft bürgerlichen Rechts in zunächst zur Untermiete gemieteten Räumen in der Y-Straße, Hamburg, die der Kläger zuvor ab 1987 allein als Arztpraxis führte. Die nach Abzug aller praxisbedingten Kosten verbleibenden Einnahmen der Gemeinschaftsarztpraxis entfallen gemäß dem Gemeinschaftspraxisvertrag auf den Kläger zu 60 % und auf die Klägerin zu 40 %. Bei Ausscheiden eines der Kläger aus der Praxis sollte der andere die Praxis allein weiter führen.

Die Räume in der Y-Straße, zu denen auch die Praxisräume gehörten, mietete Frau A, eine Apothekerin, ab dem 01.07.1986 von der B Grundstücksverwaltungs-AG als Vermieterin. Dieses Mietverhältnis sollte nach Nr. 5.3 des Mietvertrages mit dem Ablauf des Kalendervierteljahres enden, zu dem die Vermieterin oder der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten schriftlich kündigt, jedoch frühestens am 30.06.2006.

Mit Schreiben vom 11.02.1987 teilte die für die Y-Straße zuständige Hausverwaltung dem Kläger mit, dass die Grundeigentümerin des Objektes Y-Straße im Fall der Beendigung des Mietverhältnisses mit Frau A unverzüglich Vermietungsgespräche mit dem Kläger aufnehmen werde.

Über die Räume der Arztpraxis im ersten Obergeschoss in der Y-Straße schlossen Frau A und der Kläger einen von der Vermieterin genehmigten Untermietvertrag, wonach die Praxisräume ab dem 01.04.1987 an den Kläger untervermietet wurden. Das Untermietverhältnis sollte nach Nr. 5.3 des Untermietvertrages mit dem Ablauf des Kalendervierteljahres enden, zu dem die Vermieterin oder der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten schriftlich kündigt, jedoch frühestens am 31.03.1997.

Frau A versuchte in der nachfolgenden Zeit (beispielsweise 1993 und 1995), das Hauptmietverhältnis zu beenden, da sie die Räumlichkeiten in der Y-Straße nicht mehr selbst nutzte, sondern weiter untervermietet hatte. Es sollten mit ihren Untermietern unmittelbar Mietverträge abgeschlossen werden. Die Vermieterin lehnte dies zunächst ständig ab. Mit Schreiben vom 21.10.1998 teilte Frau A der zuständigen Hausverwaltung mit, dass sie aus ihrem Mietvertrag aussteigen wolle. Ihr sei bekannt, dass alle Mieter einen eigenen Mietvertrag abschließen wollten. Mit Schreiben vom 13.11.1998 teilte die Hausverwaltung Frau A mit, dass ihr Mietverhältnis zum 31.12.1998 aufgehoben werden könne unter der Voraussetzung, dass alle Untermieter die ihnen angebotenen Mietverträge annähmen. Die Kläger schlossen am 23.02./24.02.1999 einen eigenen Mietvertrag mit der Grundstückseigentümerin als Vermieterin über die Praxisräume in der Y-Straße mit Wirkung vom 01.01.1999. Das Mietverhältnis läuft gemäß § 4 des Mietvertrages auf unbestimmte Zeit und endet mit dem Ablauf des Kalendervierteljahres, zu dem der Vermieter oder Mieter die Kündigung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten ausgesprochen hat. Die Kündigung ist frühestens zum 31.12.2008 zulässig.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 11.06.1997 kauften die Kläger in Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Grundstück X-Straße, Hamburg, das mit einem Einfamilienhaus bebaut war. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sollte beim Tode eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern mit den Erben des Verstorbenen fortgesetzt werden. Der Kaufpreis betrug 1 080 000 DM, wobei 108 000 DM innerhalb von zwei Wochen nach Beurkundung und 972 000 DM bis zum 01.08.1997 jeweils auf ein Notaranderkonto gezahlt werden sollten. Zur Vorfinanzierung dieses Kaufes erhielt der Kläger am 16.07.1997 ein Kreditangebot für einen Kontokorrentkredit gemäß Verbraucherkreditgesetz der Bank 1 über 1 200 000 DM. Als Sicherheiten sollten bereits vereinbarte Sicherheiten sowie die in einem weiteren Darlehensangebot vom 16.07.1997 über 100 000 DM aufgeführten Sicherheiten dienen. In dem Darlehensangebot vom 16.07.1997 (ebenfalls gemäß Verbraucherkreditgesetz) über 100 000 DM waren unter anderem als Sicherheit vorgesehen eine Buchgrundschuld in Höhe von 200 000 DM zulasten des Einfamilienhauses in Hamburg-1, X-Straße, die noch in das Grundbuch einzutragen wäre, sowie die Abtretung der Forderung der Kläger aus dem Verkaufserlös ihres Einfamilienhauses Z-Straße, Hamburg. Das Einfamilienhaus Z-Straße nutzten die Kläger zu eigenen Wohnzwecken. Die Kläger zahlten die erste Kaufpreisrate in Höhe von 108 000 DM im Jahr 1997, die an den Verkäufer ...

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