rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirtschaftliche Einheit bei mehreren Grundstücken und Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 7 Abs. 2 GrEStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine aufgrund einheitlicher Planung errichtete geschlossene Wohnanlage, bei der sich getrennte Gebäude um einen Innenhof gruppieren, kann aufgrund einer Gesamtbetrachtung der für einen einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang des Gebäudekomplexes sprechenden Anhaltspunkte als eine mehrere Grundstücke umfassende wirtschaftliche Einheit behandelt werden, für die im Falle der Aufteilung des hieran bestehenden Gesamthandseigentums die Steuerbefreiung des § 7 Abs. 2 GrEStG zu gewähren ist.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2, 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2; BewG § 2 Abs. 1 S. 3

 

Streitjahr(e)

2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.05.2006; Aktenzeichen II R 17/05)

BFH (Urteil vom 10.05.2006; Aktenzeichen II R 17/05)

 

Tatbestand

Die Klägerin war beteiligt an der Fa. Z GbR. Dieser wurde mit Bescheid vom 17. 11. 1997 die Baugenehmigung für die Errichtung von Wohnhäusern mit viergruppiger Kindertagesstätte und Tiefgarage auf dem Grundstück Y Strasse 79 in Y erteilt. Die Baugenehmigung enthielt die Auflage, dass das Grundstück mit einem städtebaulich zusammenhängenden Wohnquartier nach einheitlichem Konzept bebaut werden sollte. Außer dem Kindergarten waren zwei Spielplätze zu integrieren. Die Nahversorgung war mit einem Kiosk zu gewährleisten. Das Quartier sollte mit einem Privatweg versehen werden, der neben der Zugänglichkeit zu den einzelnen Wohnungen auch dem Sonderverkehr wie Müllabfuhr, Feuerwehr, Umzugswagen usw. dienen sollte.

Dementsprechend wurde die Wohnanlage von der GbR in der Folgezeit errichtet.

Bis zum 31. 12. 2002 waren an der GbR Frau B zu 70 % und deren Kinder Frau C, Frau D, Herr E und die Klägerin zu je 7,5 % beteiligt. Mit notariellem Vertrag vom 23. 12. 2002 trat Frau B im Wege der vorweggenommenen Erbfolge mit Wirkung zum 31. 12. 2002 ihren Anteil zu je 17,5 % an die übrigen Beteiligten ab, die nunmehr zu je 25 % an der GbR beteiligt waren. In der gleichen Urkunde wurde zwischen den verbleibenden Gesellschaftern eine Realteilung der GbR vereinbart. Der Grundbesitz wurde wertmäßig in gleiche Einheiten geteilt und diese den Gesellschaftern zu Alleineigentum zugewiesen. Ausgleichszahlungen hatten die Gesellschafter nicht zu erbringen.

Die Klägerin erhielt im Zuge dieser Realteilung das Alleineigentum an dem Grundstück Y Straße 89-97.

Der Beklagte beurteilte die Zuteilungen auf die Gesellschafter als steuerpflichtigen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG und setzte unter teilweiser Befreiung nach § 6 Abs. 2 GrEStG die Grunderwerbsteuer nach dem vorläufigen Grundbesitzwert mit 63.049 Euro fest. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und trug vor, es handle sich um die Realteilung eines einheitlichen Grundstücks. Dabei sei unerheblich, dass jeweils eigene Hausnummern, Grundbuchblätter und Einheitswertnummern existierten. Es sei auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit und die Zweckbestimmung abzustellen. Das Objekt sei zum gleichen Zeitpunkt einheitlich nach einem Konzept erstellt worden. Es verfüge über eine gemeinsame Tiefgarage und eine gemeinschaftliche Heizungsanlage. Zur Erschließung sei ein Privatweg gebaut worden, der nur einheitlich verwaltet und unterhalten werden könne. Jedes Haus habe eine Verbindung zur Tiefgarage. Für das gesamte Quartier bestünden zwei Versorgungshauptleitungen, an die die einzelnen Häuser über Nebenleitungen angeschlossen seien. Die Wärmeversorgung erfolge von Haus Nr. 99 aus für die Häuser 89-99 und 101-109 sowie 111-115, von Haus 87 für die Häuser 79-87. Das Schmutzwasser werde gesammelt und über eine Hauptleitung dem städtischen Sammler zugeführt. Es seien für die ganze Anlage zwei Spielplätze eingerichtet; ein Kiosk diene der Nahversorgung. Zur Erholung diene ein Brunnenplatz.

Den Einspruch wies der Beklagte zurück mit der Begründung, § 7 Abs. 2 GrEStG sei nicht anwendbar. Es sei von mehreren selbstständigen Grundstücken und nicht von einer wirtschaftlichen Einheit auszugehen.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Klägerin trägt vor:

§ 7 Abs. 2 GrEStG finde auch Anwendung, wenn Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehörten, von einer GbR auf die einzelnen Gesellschafter aufgeteilt würden. Die Wohnblöcke seien nach einem einheitlichen Konzept zur gleichen Zeit errichtet worden. Die Ausgestaltung sei einheitlich durch die Auflagen der Baugenehmigung festgelegt worden. Der Gebäudekomplex sollte funktional und räumlich zusammenhängen. Eine Trennung und Zuordnung zu einzelnen Teilen sei für die Spielplätze, die Tagesstätte und den Kiosk nicht möglich und würde den Vorgaben der Stadt widersprechen. Zudem seien für die Gesamtanlage 25 Besucherparkplätze errichtet worden, die nicht einzelnen Gebäuden zugerechnet werden könnten. Der Brunnenplatz diene den Erholungszwecken der Gesamtanlage. Eine Trennung der Versorgungsleitungen für Wasser, Strom und Gas sowie der Wärmeversorgung sei n...

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