rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld. kein Pflegekindschaftsverhältnis bei nicht in der Familienwohnung erfolgter Unterbringung der Pflegekinder

 

Leitsatz (redaktionell)

Lebt ein Vater mit seinen eigenen Kindern und seiner Ehefrau in einer Wohnung und wohnen die Kinder seiner ehemaligen Lebenspartnerin, für die er die elterliche Sorge als Vormund übertragen bekommen hat, in dem von ihm geführten Hotel bzw. seit Jahren im Ausland, besteht mangels Haushaltsaufnahme der Mündel in der Familienwohnung kein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 64 Abs. 2 S. 1, § 70 Abs. 2 S. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 2, § 370 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 13.01.2015; Aktenzeichen III B 18/14)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 62 v.H. und die Beklagte zu 38 v.H. zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Ausweislich der Haushaltsbescheinigung vom 13. Januar 1993 der Stadt D., welche der Kläger seinem Antrag auf Kindergeld vom 18. Januar 1993 beigefügt hatte, gehörten zu dem Haushalt des Klägers unter der Anschrift …weg in D. unter anderem die Kinder seiner damaligen Lebensgefährtin B., nämlich C., geb. … 1983, E., geb. … 1983, und N., geb. … 1985. Mit Beschluss vom 11. August 1992 des Amtsgericht L. war der Kindsmutter die elterliche Sorge entzogen und dem Kläger als Vormund übertragen worden. In dem Antrag auf Kindergeld vom 18. Januar 1993 hatte der Kläger Frau B. als seine Ehefrau bezeichnet. Von ihr befindet sich ein Schreiben vom 21. September 1992 in der Verwaltungsakte, in dem sie von dem Kläger als ihrem „Mann” spricht. Auch in weiteren Schriftsätzen hält der Kläger daran fest, mit Frau B. verheiratet zu sein. Zum Erhalt des Kinderzuschlags reichte er mit Schreiben vom 8. März 1994 seinen Einkommensteuerbescheid 1991 vom 21. Februar 1994 ein, in dem eine Einzelveranlagung durchgeführt und fünf ganze und ein halber Freibetrag für Kinder berücksichtigt worden waren. In seiner Einkommensteuererklärung 1991 vom 26. Februar 1993 war ebenfalls B. als Ehefrau angeführt worden, die auch mit unterschrieben hatte. Die damals zuständige Kindergeldkasse zahlte das Kindergeld für die o.g. Kinder daraufhin nicht mehr wie bisher der Kindsmutter, sondern antragsgemäß ab 1993 dem Kläger.

In den folgenden Jahren überprüfte die Kindergeldkasse den Anspruch entsprechend der damals geltenden Vorschriften.

Auf Nachfrage der Kindergeldkasse teilte der Kläger unter seiner o.g. Anschrift mit Schreiben vom 20. März 1995 mit, dass er als selbstständig Tätiger aus geschäftlichen Gründen seinen ersten Wohnsitz jeweils an dem Ort habe, an dem er tätig sei. Auf weitere Nachfrage, warum er zur Einkommensteuer 1992 einzelveranlagt worden sei, antwortete er am 22. Juni 1995, dass das Finanzamt die Grundtabelle angewandt habe, weil die Ehe in Deutschland bisher nicht anerkannt worden sei. Gegen die Nichtdurchführung der Zusammenveranlagung habe er Einspruch eingelegt.

In den Verwaltungsakten befindet sich ein Datenabgleich vom 21. November 1996 mit den Daten des Klägers und der o.g. Kinder, auf dem handschriftlich vermerkt ist „kein Familienverband”. Mit Schreiben vom 7. Februar 1997 reichte der Kläger seinen Einkommensteuerbescheid 1994 vom 2. September 1996 ein, in dem er mit B. zusammenveranlagt wurde. Die Zusammenveranlagung wurde auch für 1995 durchgeführt, wie sich aus dem Bescheid vom 4. Mai 1998, den der Kläger mit Schreiben vom 27. Mai 1998 einreichte, ergibt. Eine Anfrage der Familienkasse, warum bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1995 nur halbe Kinderfreibeträge berücksichtigt worden seien, beantwortete der Kläger mit der Vorlage eines geänderten Einkommensteuerbescheids, in dem ihm wieder fünf ganze Kinderfreibeträge gewährt wurden.

Nach Geburt eines weiteren Kindes reichte der Kläger einen Antrag auf Kindergeld vom 25. August 1998 ein, dem die Geburtsurkunde für M., geb. … 1998, beigefügt war. In diesem Antrag war als Ehegatte O. mit einer Eheschließung in 1995 angegeben. Sie hatte den Antrag auch mitunterschrieben. Die Kinder C., E., N., Y. und Z. waren wiederum als im selben Haushalt (…weg … in D.) lebend eingetragen und in der Rubrik „Kindschaftsverhältnis” hatte der Kläger „Vormund” angegeben.

Mit Verfügung vom 16. September 1998 änderte die Familienkasse daraufhin die Festsetzung dahingehend, dass M. als zusätzliches Kind aufgenommen wurde und für sie eine Nachzahlung für zwei Monate erfolgte.

Mit Schreiben vom 29. September 1998 teilte der Kläger auf Nachfrage der Familienkasse mit, dass sich B. in … (Frankreich) befinden würde, ihre Adresse sei ihm nicht bekannt.

Nachdem die Behörde durch den automatischen Meldedatenabgleich erfahren hatte, dass der Kläger am 7. De...

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