Entscheidungsstichwort (Thema)
Spieleinsätze von Lottospielern bei Lottovermittler als durchlaufender Posten. Steuerbefreiung der Besorgungsleistung der Spielvermittlung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die von einer Lotterievermittlungsunternehmung über eine Teilnahmegebühr mitvereinnahmten, gegenüber dem Lotterieveranstalter einzusetzenden eigentlichen Spieleinsätze sind nicht als sog. durchlaufende Posten i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG 1999 von der Bemessungsgrundlage der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze auszunehmen, wenn die Lottospieler über keine Kenntnis hinsichtlich der einzelnen Komponenten der Teilnahmegebühr verfügen und zudem der Lotterieveranstalter die Namen der einzelne Spielgemeinschaften bildenden Kunden des gewerblichen Spielevermittlers nicht kennt.
2. Erbringt ein Lottovermittlungsunternehmen neben der Besorgung des Lottospiels gegenüber den Lottospielern umfangreiche Serviceleistungen (z.B. Spiel mit computeroptimierten Zahlenreihen, Geltendmachung und Auszahlung von Lottogewinnen, Übersendung von die eingesetzten Gewinnzahlen enthaltenden Spielbestätigungen etc.), die durch rund 75 v.H. der Teilnahmegebühr finanziert werden, liegen einheitliche Spielgemeinschaftsleistungen vor, die über die dem § 17 Rennwett- und Lotteriegesetz unterliegenden Leistungen hinaus gehen, so dass eine Umsatzsteuerbefreiung gem. § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1999 ausscheidet.
Normenkette
UStG 1999 § 10 Abs. 1 S. 5, § 3 Abs. 11, § 4 Nr. 9 Buchst. a; UStG 2005 § 10 Abs. 1 S. 6; EWGRL 388/77 Art. 6 Abs. 4, Art. 11 Teil A Abs. 3 Buchst. c, Art. 13 Teil B Buchst. f; Rennwett- und Lotteriegesetz § 17
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die auf die Vermittlung der Teilnahme an Lotterien ausgerichtete Klägerin wendet sich mit dem Ziel, die von Seiten ihrer Kunden vereinnahmten, an den Lotterieveranstalter abzuführenden Lotterieeinsätze von der Bemessungsgrundlage ihrer steuerpflichtigen Umsätze ausnehmen zu können, gegen die Umsatzsteuerfestsetzung 2003.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mbH eine Lotterieteilnahmevermittlung. Hierzu wirbt sie Spielergemeinschaften von regelmäßig 100 Personen zusammen, für die sie mit von ihr computeroptimierten Zahlenreihen an den vom Deutschen Lottoblock mittwochs und sonnabends ausgespielten Ziehungen „6 aus 49” („Mittwochs- und Samstagslotto”) samt den auf die Spielscheinnummern bezogenen Nebenspielen „Super 6” und „Spiel 77” teilnimmt. Laut ihren „Teilnahmebedingungen Spielgemeinschaften” reicht sie dabei, um den Spielvertrag unmittelbar zwischen der jeweiligen Landeslotteriegesellschaft und der Spielergemeinschaft zustande kommen zu lassen, namens und im Auftrag der Spielergemeinschaften deren von ihr ausgefüllte Spielscheine bei einer der Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks ein und entrichtet zugleich für die Spielergemeinschaft den Lotterieeinsatz. Zwecks Kontrolle etwaiger Gewinnansprüche informiert die Klägerin ihren Kunden u.a. darüber, an welcher bestimmten Spielergemeinschaft sie mit welchem Anteil beteiligt sind, welche Zahlenreihen der Spielergemeinschaft zugeordnet wurden und welche Spielscheinnummern die von den jeweiligen Spielgemeinschaften eingesetzten Lotto-Spielquittungen haben.
Die von den Kunden der Klägerin für jeden Ziehungstag zu entrichtende Teilnahmegebühr soll sich nach ihren ursprünglichen Angaben im Streitjahr auf 11,– EUR, laut ihrer Darstellung im Schriftsatz vom 29. November 2008 indes auf nur 9,– EUR belaufen haben. Hiervon sei ein Anteil in Höhe von 3,20 EUR bzw. von nur 2,39 EUR als eigentlicher Spieleinsatz für die Teilnahme an den vom Deutschen Lotto- und Totoblock veranstalteten Lotterien aufzuwenden gewesen. Der restliche Betrag in Höhe von 7,80 EUR bzw. 6,61 EUR habe der Klägerin als Geschäftsbesorgungsgebühr zugestanden. Etwaige Lotteriegewinne schüttete die Klägerin im gesamten Umfang an die Mitglieder der einzelnen Spielgemeinschaften entsprechend ihren Beteiligungsverhältnissen aus.
Am 21. Juli 2004 begann bei der Klägerin eine u.a. auf die Entstehung der Umsatzsteuer im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2003 bezogene Umsatzsteuer-Sonderprüfung. Eine weitere Prüfung für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2003 schloss sich ab dem 1. März 2005 an. Der Prüfer hob in seinen zusammenfassenden Berichten vom 28. Oktober 2004 und 4. März 2005 hervor, dass die Klägerin auf Betreiben ihres neuen Steuerbüros die von ihr von ihren Kunden vereinnahmten, an den Deutschen Lotto- und Totoblock weiterzuleitenden eigentlichen Spieleinsätze nicht mehr im Konto 4403 (Erlöse 16% USt Lotto) erfasst, entsprechende Korrekturbuchungen vorgenommen und in dieser Beziehung berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldungen eingereicht hätte. Insofern würde es sich aber nicht um durchlaufende Posten, sondern um steuerpflichtige Umsätze handeln, ...