Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünftequalifikation bei selbständigem Kommunikationsberater

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein selbständiger Kommunikationsberater, der nicht umfassend auf dem Gebiet des absatzbezogenen Marketing – insbesondere der inhaltlichen Ausrichtung der diesbezüglichen Unternehmensaktivitäten – beratend tätig ist, sondern zu dessen Aufgabenschwerpunkten die Anpassung der innerbetrieblichen Kommunikation an die technische Entwicklung und moderne Vermittlung von Kommunikationsinhalten gehört, übt keine dem Katalogberuf des beratenden Betriebswirts ähnliche freiberufliche Tätigkeit aus, sondern erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

 

Normenkette

EStG 1997 § 15 Abs. 2 S. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG 1999 § 2 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.06.2008; Aktenzeichen VIII B 182/07)

BFH (Beschluss vom 30.06.2008; Aktenzeichen VIII B 182/07)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger erklärt seit 1993 Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Kommunikationsberater. Im Ergebnis der für die Jahre 1999 bis 2001 durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Beklagte die Auffassung, es handele sich insoweit um gewerbliche Einkünfte und setzte mit Bescheid, jeweils vom 26. November 2002, Gewerbesteuermessbeträge 2000 und 2001 fest. Mit dem dagegen eingelegten Einspruch vertrat der Kläger die Auffassung, es lägen Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) vor. Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren blieb hinsichtlich der Qualifizierung der Einkünfte erfolglos (Einspruchentscheidung vom 11. Juni 2003).

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, der Beklagte verkenne, dass § 18 Abs. 1 Nr. 1-3 EStG eine freiberufliche Tätigkeit nicht abschließend regele. Eine von der Ausbildung und beruflichen Tätigkeit vergleichbare Tätigkeit sei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ausreichend. Seinen beruflichen Werdegang schildert der Kläger wie folgt:

  • 1981 bis 1986 Lehramtstudium Sekundarstufe I Universität L. in den Fächern Erziehungswissenschaft, Sozialwissenschaften (Schwerpunkte im Grundstudium Wirtschaftswissenschaften nebst Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, Soziologie, Politikwissenschaften, im Hauptstudium Schwerpunkt Medien) und Kunst (Schwerpunkte Medien, Kunst, Kommunikation in Theorie und Praxis, Film, Video sowie Ausstellungsprojekte), 24. November 1986, 1. Staatsprüfung,
  • 1987 bis 1988 Zivildienst bei einem Wohlfahrtsverband; Konzeption und Realisation von Seniorenpublikationen,
  • bis 1989 Tätigkeit beim Erstaufführungs- und Programmkino „X.” (Finanzierungsplanung, Mittelbeschaffung, Öffentlichkeitsarbeit, Werbung) und beim Filmhaus L. e.V. (Öffentlichkeitsarbeit, Nachwuchsförderung, Medienarbeit),
  • Mitte 1989 bis Mitte 1990 Y. Produktions- und Verlag GmbH – Konzeption und Umsetzung von Videoproduktionen (Kostenerfassung, Konzeption und Durchführungsüberwachung, Beratung und Supervision bei der Erstellung von Videoclips, Umsetzung von PR und Promotionskampagnen, Unterstützung von Image- Konzeptionen),
  • 1991 bis Mitte 1993 arbeitslos (Konzeptionalisierung und Realisierung eigener Medienprojekte; Fortbildung im Bereich Computertechnologie, Neue Medien Techniken, Marketing und Werbung).

Er – der Kläger – sei bis in die Streitjahre nahezu ausschließlich für den weltweiten Konzern der Z. AG tätig gewesen. Das komplexe Aufgabengebiet habe Komponenten einer künstlerischen, wissenschaftlichen, schriftstellerischen und beratenden Tätigkeit umfasst. Die Gewichtung sei je nach Aufgabenstellung unterschiedlich gewesen. Der Schwerpunkt habe aber zumeist im wissenschaftlich-analytischen sowie künstlerisch-gestalterischen Bereich gelegen. Kernaufgabe eines Kommunikationsberaters sei die strategische Planung von Kommunikationsaktivitäten, also die inhaltliche Ausarbeitung von Werbe- oder Kommunikationskonzepten. Dazu seien Geschäftsstrategien zu analysieren, Elemente der Marketingtheorie praxisgerecht umzusetzen und Entscheidungen zur Kommunikation abzuleiten. Voraussetzung seien umfassende Kenntnisse in den Wirtschaftswissenschaften. Sein umfassendes Studium mit den Fächern Erziehungswissenschaften, Soziawissenschaften und Kunst sowie dem anschließenden beruflichen Werdegang entspräche dem eines Kommunikationsbetriebswirtes. Auch die ausgeübte Tätigkeit entspräche dem eines Kommunikationswirts. Dem Beklagten sei darin zuzustimmen, dass er keine dem beratenden Betriebswirt ähnlichen Tätigkeiten erbracht habe, obgleich er aufgrund seines Werdegangs über betriebswirtschaftliche Kenntnisse verfüge. Im Mittelpunkt stehe bei Kommunikationswirten die Erarbeitung einer Kommunikationskonzeption (Situationsanalyse, Entwicklung einer Strategie, strategische Umsetzung, Festlegung der Maßnahmen zur Kommunikationsforschung, Briefing). Bei seiner Tätigkeit sei es allein um die weltweite Z. interne Kommunikation gegangen. Zielpersonen seien dort die Werbe- bzw. Kommunikationsberater und die Pressebüros gewesen. Er sei in allen ...

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