Leitsatz

Im Rahmen der Fahrtenbuchmethode sind die Gesamtkosten jedenfalls dann periodengerecht anzusetzen, wenn der Arbeitgeber die Kosten des von ihm überlassenen Kfz in seiner Gewinnermittlung dementsprechend erfassen muss.

 

Normenkette

§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

 

Sachverhalt

K, eine GmbH, leaste einen Pkw und überließ ihn als Dienstwagen ihrem mit 9,9 % an K beteiligten Geschäftsführer B zur auch privaten Nutzung. K ermittelte den geldwerten Vorteil nach der Fahrtenbuchmethode; dabei verteilte K eine Leasingsonderzahlung (15.000 EUR) auf die Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags (36 Monate) und setzte für das Streitjahr anteilig (8 Monate) 3.333 EUR an. Aufgrund der so ermittelten Gesamtkosten (25.401 EUR) ergab sich ein Kilometersatz von 1,08 EUR. Das FA rechnete dagegen die gesamte einmalige Leasingzahlung in die Gesamtkosten des einen Streitjahres und kam so mit einem Kilometersatz von 1,57 EUR zu einem nachzuversteuernden Betrag von 1.865 EUR; für den nahm es K in Haftung. Das FG (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2013, 9 K 9224/10, Haufe-Index 7013567, EFG 2014, 1467) gab der Klage statt und hob den Haftungsbescheid auf.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte, wie in den Praxis-Hinweisen erläutert, das FG.

 

Hinweis

Die Fahrtenbuchmethode (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG) ermittelt den Wert der Privatnutzung nach den "gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen". Grundlagen sind der belegmäßige Nachweis der durch das Kfz "insgesamt entstehenden Aufwendungen" und der Nachweis der Fahrtstrecken durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (zum Wechsel zur Fahrtenbuchmethode: BFH, Urteil vom 20.3.2014, VI R 35/12, BFH/NV 2014, 1283, BFH/PR 2014, 289). Zu diesen insgesamt entstehenden Kfz‐Aufwendungen (Gesamtkosten) gehören: Betriebsstoffe, Wartung, Reparaturen, Versicherung, Steuer, AfA, Leasing- und Leasingsonderzahlungen, Garagenmiete (BFH, Urteil vom 14.9.2005, VI R 37/03, BFH/NV 2005, 2302, BFH/PR 2006, 56; R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 9 LStR 2015, H 8.1 (9-10) "Gesamtkosten" LStH 2015).

1. Auf dieser Grundlage entwickelt der Lohnsteuersenat hier seine Rechtsprechung dahingehend fort, dass die Gesamtkosten nicht nur dem Grunde nach zutreffend, sondern auch periodengerecht zu erfassen sind. Für Mietvorauszahlungen und Leasingsonderzahlungen gilt nichts anderes wie für Anschaffungskosten (§ 7 Abs. 1 EStG). Stets geht es um die Fahrzeugkosten, die beim Arbeitgeber typischerweise in dessen Gewinnermittlung enthalten sind. Dementsprechend gelten diese Grundsätze jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die Kosten des von ihm überlassenen Fahrzeugs in seiner Gewinnermittlung periodengerecht erfassen muss. Entscheidend ist also, welcher Aufwand sich bei zutreffender Anwendung gesetzlicher Bilanzierungsgrundsätze ergeben hätte, unabhängig von der tatsächlichen Handhabung des Arbeitgebers, einschließlich der Möglichkeit, bei geringfügigen Beträgen auf den Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens zu verzichten (BFH, Beschluss vom 18.3.2010, X R 20/09, BFH/NV 2010, 1796, BFH/PR 2010, 417).

Beachten Sie: Ein Korrespondenzprinzip – gleicher Ansatz bei Arbeitgeber und Arbeitnehmer – besteht nicht (BFH, Beschluss vom 29.3.2005, IX B 174/03, BFH/NV 2006, 998, BFH/PR 2006, 178).

2. Das FG hatte zutreffend § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG angewandt, wonach für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag aktive Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen sind, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Der BFH folgte nicht dem scheinbar naheliegenden Einwand des FA, dass hier Überschusseinkünfte vorlägen, also keine Gewinnermittlungsgrundsätze gelten könnten. Denn auch im Rahmen der Arbeitnehmerbesteuerung geht es um die private Nutzung eines betrieblichen Kfz. Deshalb ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG entsprechend anzuwenden, nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG auch bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode. Auch der Einwand, dass so bei Übergang auf die 1-%‐Regelung im nachfolgenden Veranlagungszeitraum die anteilige Leasingsonderzahlung unberücksichtigt bleibe, hilft nicht. Denn der Rechnungsabgrenzungsposten ordnet periodengerecht zu. Dem kann die nur grob typisierende 1-%-Regelung nicht entgegengehalten werden, die ohnehin ambivalent teils günstig teils nachteilig wirkt, wenn z.B. einerseits Nachrüstungen und teure Reparaturen die Bemessungsgrundlage (Bruttolistenneupreis) nicht anheben oder gebraucht angeschaffte Dienstwagen die Bemessungsgrundlage nicht senken. Schließlich war auch nicht das Urteil zur Behandlung von Leasingsonderzahlungen als sofort abziehbare Werbungskosten einschlägig (BFH, Urteil vom 5.5.1994, VI R 100/93, BStBl II 1994, 643). Denn dort ging es um den Werbungskostenabzug bei Überschusseinkünften und nicht um den Vorteilsansatz nach Gewinnermittlungsgrundsätzen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 3.9.2015 – VI R 27/14

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