2.4.1 Nebenerlöse

In der Gewinn- und Verlustrechnung sind gem. § 275 Abs. 2 Nr. 4 HGB (Gesamtkostenverfahren) und § 275 Abs. 3 Nr. 6 HGB (Umsatzkostenverfahren) "sonstige betriebliche Erträge" auszuweisen.[1]

Gehört eine Tätigkeit des Unternehmens zu den Nebentätigkeiten, rechnen die Erlöse hieraus zu den Nebenerlösen. Als solche Tätigkeiten kommen in Betracht:[2]

  • Vermietung und Verpachtung,
  • Betreiben von Kantinen und Werksküchen,
  • Abgabe von Energie,
  • Verwerten von Abfällen,
  • Vermittlungsgeschäfte,
  • Vergabe von Lizenzen,
  • Entwicklung und Veräußerung von Patenten.

Waren diese Tätigkeiten für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens nicht typisch, wurden sie nach alter Rechtslage nicht bei den Umsatzerlösen, sondern als "sonstige betriebliche Erträge" erfasst.[3] Gehörten solche Tätigkeiten aber zur Haupttätigkeit des Unternehmens, waren die hieraus erwachsenden Erträge auch nach alter Rechtslage bei den Umsatzerlösen auszuweisen.

Die aktuellen Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung[4] unterscheiden nicht hingegen mehr nach Umsätzen aus Tätigkeiten, die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typisch oder untypisch sind[5] Daher sind alle Erlöse aus den vorstehend genannten Geschäften, wenn es sich hierbei um Verkäufe und Vermietungen oder Verpachtungen von Erzeugnissen oder Waren sowie Erbringungen von Dienstleistungen handelt, bei den Umsatzerlösen zu erfassen.

Sofern Erträge nicht den Umsatzerlösen zuordenbar sind, beispielsweise Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen, Versicherungsentschädigungen oder Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen, sind sie unter den "sonstigen betrieblichen Erträgen" auszuweisen.

[1] Vgl. etwa Justhoven/Kliem/Müller, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz. 90 ff.; Wobbe, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz-Kommentar, § 275 HGB Rz. 78 ff.
[2] S. auch Justhoven/Kliem/Müller, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz. 91; Wobbe, in Betram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz-Kommentar, § 275 HGB Rz. 79; Reiner, in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl. 2020, § 275 HGB Rz. 42.

2.4.2 Erträge aus dem Abgang von Vermögensgegenständen

Erträge aus dem Abgang von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ergeben sich, wenn ein Veräußerungserlös oder Teilwert bei Entnahmen höher ist als der jeweilige Buchwert beim Anlagenabgang.

Eine hieraus entstehende Forderung wird nicht unter "Forderungen aus Lieferungen und Leistungen", sondern unter "sonstige Vermögensgegenstände" erfasst. Entnahmen sind als Entnahme von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens zu erfassen. Die Gegenbuchung erfolgt auf dem Konto "Erträge aus dem Abgang von Sachanlagen", das wiederum in die sonstigen betrieblichen Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung fließt.[1]

Eine Erfassung bei den Umsatzerlösen scheidet auch nach § 277 Abs. 1 HGB aus, da es sich bei diesen Abgängen nicht um Produkte, Erzeugnisse oder Waren des Unternehmens handelt.

[1] Justhoven/Kliem/Müller, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz. 92; Wobbe, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz-Kommentar, § 275 HGB Rz. 81.

2.4.3 Erträge aus der Auflösung oder Herabsetzung von Rückstellungen

Rückstellungen sind Aufwendungen, die bezüglich ihrer Entstehung oder Höhe ungewiss sind; sie wirken sich in der Gewinn- und Verlustrechnung aus, indem Aufwandskonten gegen Rückstellungskonten gebucht werden. Bei der Auflösung oder Herabsetzung von gebuchten Rückstellungen werden aber nicht die ursprünglichen Aufwandsposten ausgeglichen; es wird vielmehr die Auflösung mit einer Ertragsbuchung "Rückstellungen an Erträge aus der Auflösung/Herabsetzung von Rückstellungen" erfasst, die dann in die sonstigen betrieblichen Erträge fließt.[1] Dies gilt indes nicht für die Erträge, die aus der Auflösung von Steuerrückstellungen stammen, da diese beim Steueraufwand berücksichtigt werden.

[1] Zu den Ausnahmen s. Justhoven/Kliem/Müller, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz. 91, 96; Wobbe, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz-Kommentar, § 275 HGB Rz. 86; Reiner, in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl. 2020, § 275 HGB Rz, 39 f.

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