2.4.1 Nebenerlöse
In der Gewinn- und Verlustrechnung sind gem. § 275 Abs. 2 Nr. 4 HGB (Gesamtkostenverfahren) und § 275 Abs. 3 Nr. 6 HGB (Umsatzkostenverfahren) "sonstige betriebliche Erträge" auszuweisen.
Gehört eine Tätigkeit des Unternehmens zu den Nebentätigkeiten, rechnen die Erlöse hieraus zu den Nebenerlösen. Als solche Tätigkeiten kommen in Betracht:
- Vermietung und Verpachtung,
- Betreiben von Kantinen und Werksküchen,
- Abgabe von Energie,
- Verwerten von Abfällen,
- Vermittlungsgeschäfte,
- Vergabe von Lizenzen,
- Entwicklung und Veräußerung von Patenten.
Alle Erlöse aus den vorstehend genannten Geschäften sind, wenn es sich hierbei um Verkäufe und Vermietungen oder Verpachtungen von Erzeugnissen oder Waren sowie Erbringungen von Dienstleistungen handelt, bei den Umsatzerlösen zu erfassen.
Sofern Erträge nicht den Umsatzerlösen zuordenbar sind, beispielsweise Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen, Versicherungsentschädigungen oder Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen, sind sie unter den "sonstigen betrieblichen Erträgen" auszuweisen.
2.4.2 Erträge aus dem Abgang von Vermögensgegenständen
Erträge aus dem Abgang von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ergeben sich, wenn ein Veräußerungserlös oder Teilwert bei Entnahmen höher ist als der jeweilige Buchwert be...