Rz. 78

Der Posten § 275 Abs. 2 Nr. 4 HGB des GKV "sonstige betriebliche Erträge" stellt einen Sammelposten der GuV dar, in dem alle betrieblichen Erträge auszuweisen sind, die keinem anderen Ertragsposten des Gliederungsschemas zuzuordnen sind. Konkret sind unter den sonstigen betrieblichen Erträgen alle regelmäßigen und unregelmäßigen Erträge auszuweisen, die nicht zu den Umsatzerlösen, Bestandsveränderungen oder anderen aktivierten Eigenleistungen gehören (Rz 58).

 

Rz. 79

 
Praxis-Beispiel

Zu den sonstigen betrieblichen Erträgen zählen Erträge aus:

  • Kostenerstattungen, die nicht mit einem Leistungsaustausch verbunden sind;
  • Gutschriften aus Weiterbelastungen an Tochtergesellschafen, die ausschl. der Kostenumverteilung dienen und nicht an den Austausch einer Dienstleistung gebunden sind. Liegt der Belastung der Konzernumlage die Erbringung einer Dienstleistung zugrunde, dann ist der damit verbundene Ertrag als Umsatzerlös auszuweisen; es sei denn es handelt sich um weiterbelastete Zinsen;
  • Haftungsvergütungen und Auslagenersatz als persönlich haftender Gesellschafter;
  • Versicherungsentschädigungen und Schadensersatzleistungen, die nicht für bereits verkaufte Erzeugnisse anfallen (dann Posten Nr. 1);[1]
  • an Organgesellschaften weiterbelasteten und nicht gesondert als Erträge aus Gewinnabführungsverträgen ausgewiesenen Steuern (Rz 188);[2]
  • Dividenden aus Genossenschaftsanteilen;
  • Zuschüsse Dritter und Investitionszulagen, sofern diese nicht als Anschaffungskostenminderung erfasst werden oder Zuzahlungen von Gesellschaftern i. S. d. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB darstellen;[3]
  • Rückvergütungen und Gutschriften früherer Jahre;[4]
  • Zuschreibungen zu Sachanalgen und immateriellen Vermögensgegenständen;
  • Wertaufholungen bzw. Zuschreibungen zu Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens, sofern diese nicht unter Posten Nr. 2 oder 5a zu erfassen sind;[5]
  • Erhöhung von Festwerten bei Gegenständen des Sachanlagevermögens;[6]
  • Schuldnachlässen (Herabsetzung von Verbindlichkeiten);
  • Auflösungen von Rückstellungen, mit Ausnahme von Steuerrückstellungen (Rz 183) und Rückstellungen für erwartete Erlösschmälerungen (Rz 49);
  • Herabsetzungen von Pauschalwertberichtigungen zu Forderungen;[7]
  • Zahlungseingängen auf in Vorjahren ausgebuchte Forderungen;
  • Aktivierung unentgeltlich erworbener Vermögensgegenstände;
  • Buchgewinnen aus dem Abgang von Gegenständen des AV und des UV (z. B. Erträge aus dem Verkauf von Wertpapieren und den damit in Verbindung stehenden Bezugsrechten); sofern kein Ausweis als Finanzerträge;
  • Buchgewinnen aus dem Verkauf von Emissionsrechten;
  • im UV bilanzierten Joint Ventures (z. B. Arbeitsgemeinschaften);[8]
  • Buchgewinnen aus dem Einsatz derivativer Finanzinstrumente, sofern sie zu Spekulationszwecken erworben wurden oder die Bedingungen zur Anerkennung als Sicherungsgeschäft und damit zur Bildung einer Bewertungseinheit nicht erfüllt werden;[9]
  • Währungsumrechnung i. S. d. § 256a HGB;
  • der Anwendung des Art. 67 Abs. 1 und 2 EGHGB.
 

Rz. 80

Für Erträge aus der Währungsumrechnung i. S. d. § 256a HGB besteht die Pflicht zum gesonderten Ausweis als sonstige betriebliche Erträge (§ 277 Abs. 5 HGB; § 256a Rz 34 ff.).

Erträge aus der Anwendung des Art. 67 Abs. 1 und 2 EGHGB, die vor BilRUG unter dem Posten außerordentliche Erträge gesondert anzugeben waren, sind nach den Bestimmungen des BilRUG in der GuV innerhalb der sonstigen betrieblichen Erträge gesondert als "Erträge nach Artikel 67 Abs. 1 und 2 EHGB" auszuweisen (Art. 75 Abs. 5 EGHGB; § 277 Rz 31).

 

Rz. 81

Die Höhe der sonstigen betrieblichen Erträge aus der Veräußerung von VG ergibt sich aus den entsprechenden Buchgewinnen auf Nettobasis. D. h., vom Verkaufserlös und/oder der Versicherungsentschädigung sind die Erlösschmälerungen, die Umsatzsteuer und der Buchwert des verkauften Gegenstands abzuziehen. Nicht zulässig ist eine Verrechnung von Erträgen mit Verlusten aus Vermögensabgängen und der ggf. hierauf entfallenden Ertragsteuern. Bei einem unterjährigen Ausscheiden eines abnutzbaren VG ist dessen Buchwert vor Berechnung der auszuweisenden sonstigen betrieblichen Erträge um die anteiligen Abschreibungen des Abgangsjahrs zu korrigieren. Aus Vereinfachungsgründen wird es jedoch auch als zulässig erachtet, auf die Ermittlung der Abschreibungen des Abgangsjahrs zu verzichten, sofern diese i. R. e. Gesamtwürdigung unwesentlich sind.[10]

 

Rz. 82

Eine Verrechnung der Verkaufserlöse mit den Kosten des Aus- bzw. Abbaus oder entstandener Frachtkosten ist handelsrechtlich nicht explizit erlaubt und stellt einen Verstoß gegen das Saldierungsverbot dar.[11]

 

Rz. 83

Nicht für einen Ausweis als sonstige betriebliche Erträge kommen Erträge aus der Wiederveräußerung eigener Anteile in Betracht.[12] Diese sind gem. § 272 Abs. 1b Satz 3 HGB erfolgsneutral mit den freien Rücklagen bzw. der Kapitalrücklage gem. § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB zu verrechnen.

 

Rz. 84

Strittig ist zuweilen der nach h. M. vorzunehmende Ausweis von Zuschreibungen zu Gegenständen des Finanzanlagevermögens und von Buchgewinnen der Veräußerung die...

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