Eine noch nicht fällige Lebensversicherung ist immer dann gegeben, wenn die versicherte Person nicht identisch ist mit dem Erblasser.

Noch nicht fällige Lebensversicherungen sind mit dem Rückkaufswert anzusetzen (§ 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 12 Abs. 4 Satz 1 BewG).

Unter dem Rückkaufswert ist dabei der Betrag zu verstehen, den das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im Fall der vorzeitigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses zu erstatten hat (§ 12 Abs. 4 Satz 2 BewG). Hierbei richtet sich die Höhe des Rückkaufswerts nach § 169 VV.[1]

[1] Horn, in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, Stand 4.5.2023, § 12 ErbStG Rz. 119 m. w. N.

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