Rz. 26

Gem. § 2033 Abs. 1 BGB kann ein Miterbe seinen Erbteil an einen anderen Miterben oder an einen Dritten verschenken oder verkaufen. Die Ausschlagung der Erbschaft gegen Abfindung steht der entgeltlichen Veräußerung des Erbteils gleich.

 

Rz. 27

Wird der Anteil am Nachlass verschenkt (unentgeltlich übertragen), so hat gem. § 6 Abs. 3 EStG der Beschenkte das Kapitalkonto des Schenkers fortzuführen.

 

Rz. 28

Wird der Erbanteil an einer gewerblich tätigen Erbengemeinschaft verkauft, so liegt die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils i. S. v. § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG vor. Hierbei bestimmend sind Anschaffungskosten und Veräußerungsgewinn nach den für die Übertragung eines Gesellschaftsanteils geltenden Grundsätzen.

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer-Vater U hinterlässt seinem Sohn S und seiner Tochter T sein Einzelunternehmen jeweils zur Hälfte. Das Kapitalkonto des U beträgt 300 TEUR, sodass auf jeden Miterben ein Kapitalkonto von 150 TEUR entfällt. T verkauft ihren Erbanteil und damit gleichzeitig ihren Mitunternehmeranteil an D für 160 TEUR.

Bei dieser Sachverhaltsgestaltung liegt bei T ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft vor. Bei T entsteht ein Veräußerungsgewinn i. H. v. 10 TEUR (160 TEUR Veräußerungserlös ./. 150 TEUR Buchwert), der nach § 16 Abs. 3 EStG steuerfrei ist. D hat Anschaffungskosten von 160 TEUR. In der Hauptbilanz der Erbengemeinschaft sind für ihn 150 TEUR (Fortführung des Kapitalkontos der T) und in einer für ihn aufzustellenden positiven Ergänzungsbilanz 10 TEUR auszuweisen.

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