Zusammenfassung

 
Überblick

Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und selbstständig Tätige müssen ihre laufende Buchhaltung so aufbauen, dass die Daten in den Vordruck "Einnahmenüberschussrechnung-Anlage EÜR"[1] passen. Anders als für frühere Jahre gilt dies seit dem Veranlagungszeitraum 2017 unabhängig von der Höhe der Betriebseinnahmen; auch bei Kleinbetrieben mit weniger als 17.500 EUR Einnahmen – etwa Betreibern von Photovoltaikanlagen und nebenberuflichen Lehrkräften – verzichtet die Finanzverwaltung nicht mehr auf die Anlage EÜR.

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf den für den Veranlagungszeitraum 2019 geltenden Vordruck, der gegenüber dem Vorjahresformular wieder einmal – insbesondere Zeilen 54ff. und 90ff. – erweitert worden ist. Der Vordruck ist in Papierform zwar nur noch dann zu verwenden, wenn die Einnahmen-Überschussrechnung in Härtefällen auf Antrag nicht elektronisch an das Finanzamt übermittelt wird. Unabhängig davon sind diese Ausführungen jedoch auch bei der Aufbereitung der Daten für die elektronische Übermittlung hilfreich.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung ist in § 4 Abs. 3 EStG geregelt. Die Verpflichtung zur Verwendung des amtlichen Vordrucks ergibt sich aus § 60 Abs. 4 Satz 2 EStDV für den Fall, dass die Einnahmen-Überschussrechnung nicht elektronisch an das Finanzamt übermittelt wird. Die elektronische Übermittlung schreibt § 60 Abs. 4 Satz 1 EStDV vor.

[1] BMF, Schreiben v. 27.9.2019, BStBl 2019 I S. 950

1 Rechtsgrundlagen und Anwendung

Die Einnahmen-Überschussrechnung ist für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.[1] Daher kann die Anlage EÜR 2019 nur noch dann in Papierform verwendet werden, wenn die elektronische Übermittlung wegen unbilliger Härte persönlich oder wirtschaftlich[2] unzumutbar ist. Entsprechenden Anträgen auf Befreiung von der elektronischen Übermittlung geben die Finanzämter jedoch nur im Ausnahmefall statt.[3] Die Erklärungspflicht ist zwar schon früh auf grundsätzliche Bedenken[4] gestoßen, hat aber eine ausreichende gesetzliche Grundlage.[5]

Die Anlage EÜR haben sowohl Einzelunternehmer als auch Personengesellschaften zu verwenden, wenn sie ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Ergänzt wird die Anlage EÜR 2019 um eine Anleitung und die Anlagen SZ 2019[6] ("Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen für Einzelunternehmen"), AVEÜR 2019 ("Anlageverzeichnis/Ausweis des Umlaufvermögens zur Anlage EÜR") sowie LuF 2019 für Weinbau- und Forstbetriebe. Diese Anlagen müssen ebenso wie die Anlage EÜR selbst elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.

Unterhalten Steuerpflichtige mehrere Betriebe, deren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt wird, ist für jeden Betrieb ein eigener Vordruck auszufüllen.

Bei Personengesellschaften mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG hat die Gesellschaft die Anlage EÜR auszufüllen. Darüber hinaus sind, sofern die betreffenden Sachverhalte vorliegen, für jeden einzelnen Gesellschafter jeweils folgende Formulare auszufüllen und gesondert zu übermitteln, zu denen wiederum eine Anleitung geliefert wird:

  • Anlage ER 2019: Diese Anlage betrifft im Regelfall erst nach der Gründung in eine Personengesellschaft eingetretene Gesellschafter. Sie erfasst vorrangig Bewertungskorrekturen hinsichtlich des Anlage- und Umlaufvermögens der Gesamthand und übernimmt die Funktion einer Ergänzungsbilanz, die von bilanzierenden Personengesellschaften erstellt wird.
  • Anlage SE 2019: Diese Anlage muss dann verwendet werden, wenn ein Gesellschafter Sondervergütungen von der Personengesellschaft erhalten hat, dieser in seinem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter zur Nutzung überlassen hat oder selbst Betriebsausgaben bestritten hat. Diese Anlage erfasst die Werte, die von bilanzierenden Unternehmen in Sonderbilanzen erfasst werden.
  • Anlage AVSE 2019: Diese ergänzt die Anlage SE und nimmt insbesondere die Werte des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters auf.

Die Standardisierung durch den Vordruck soll den Steuerpflichtigen einerseits die Erfüllung der Erklärungspflichten erleichtern, andererseits der Finanzverwaltung eine vereinfachte Verprobung sowie Abgleiche ermöglichen, außerdem Rückfragen des Finanzamts vermeiden. Die Finanzverwaltung hat die einzelnen Einnahmen- und Ausgabenpositionen mit Kennziffern versehen, um darauf basierende computergestützte Analysen durchführen zu können. Dies spielt vor allem bei Betriebsprüfungen eine Rolle. Von einer Vereinfachung für den Steuerpflichtigen kann allerdings keine Rede sein.[7]

Das BMF hat die Vordrucke samt Anlagen zusammen mit Anleitungen veröffentlicht.[8] Die Anlage EÜR gliedert sich neben allgemeinen Angaben zum Namen, zur Steuernummer, zum Wirtschaftsjahr und zur Art sowie Rechtsform des Betriebs und grundsätzlichen Abfragen in 3 Teile:

  • Gewinnermittlung (Zeilen 11 bis 109) mit der weiteren Unterteilung in Betriebseinnahmen (Zeilen 11 bis 22), Betriebsausgaben (Zeilen 23 bis 88) und Ermittlung des steuerpflich...

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