1Der Ermäßigungshöchstbetrag nach § 35 Abs. 1 Satz 2 EStG bildet neben der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer die absolute Obergrenze für die Gewährung der Steuerermäßigung. 2Der Ermäßigungshöchstbetrag wird durch die Formel:
Summe der positiven gewerblichen Einkünfte | • | geminderte tarifliche Steuer |
Summe aller positiven Einkünfte |
ermittelt. 3Innerhalb der unterschiedlichen Einkunftsarten werden nur die positiven Einkünfte berücksichtigt.
Beispiel:
Einkünfte Gewerbebetrieb 1, § 15 EStG: | 100 000 Euro |
Einkünfte Gewerbebetrieb 2, § 15 EStG | -50 000 Euro |
Einkünfte selbständige Arbeit 1, § 18 EStG | -50 000 Euro |
Einkünfte selbständige Arbeit 2, § 18 EStG | 40 000 Euro |
Einkünfte Vermietung und Verpachtung, § 21 EStG | 10 000 Euro |
Der Quotient für die Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags berechnet sich wie folgt:
100000 | (Einkünfte Gewerbebetrieb 1) |
150000 | (Einkünfte Gewerbebetrieb 1 + Einkünfte selbständige Arbeit 2 + Einkünfte Vermietung und Verpachtung) |
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