Das zu versteuernde Einkommen bildet die Grundlage für die tarifliche Einkommensteuer nach dem Grund- bzw. Splittingtarif.[1]

Dabei können Ehegatten zwischen Zusammen- und Einzelveranlagung wählen. Bei ersterer werden die Einkünfte zusammengerechnet und dann der Splittingtarif angewendet. Beantragt allerdings mindestens ein Ehegatte die Einzelveranlagung, wird die Steuer nach dem Grundtarif berechnet.

Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die anzurechnenden ausländischen Steuern, die Steuerermäßigungen für Steuerpflichtige mit Kindern, die Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden, die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb, vermehrt um das erhaltene Kindergeld und die Altersvorsorgezulage, bildet die festzusetzende Einkommensteuer.

 
Hinweis

Abgeltungsteuer

Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, bleiben bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte, des Einkommens sowie des zu versteuernden Einkommens in der Regel unberücksichtigt.

Ob das Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder für den Steuerpflichtigen günstiger sind ermittelt das Finanzamt von Amts wegen (sog. Günstigerrechnung).[2] Das gilt auch für die Altersvorsorgezulage und den Sonderausgabenabzug bei der Riester-Rente.[3]

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