Zusammenfassung

Der Bundesrat hat am 15.12.2023 dem "Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz" zugestimmt. Es enthält in der Hauptsache den Entwurf für ein "Mindeststeuergesetz", mit dem eine globale effektive Mindestbesteuerung sichergestellt und aggressiven Steuergestaltungen entgegengewirkt werden soll.

Die Bezeichnung "Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz" ist die Abkürzung für das "Gesetz für die Umsetzung der Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union". Darin enthalten ist die Einführung eines "Gesetzes zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen" (kurz "Mindeststeuergesetz") als neues Stammgesetz. Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Mindestbesteuerungsrichtlinie bis zum 31.12.2023 in nationales Recht umzusetzen.

Die Bestimmungen des Mindeststeuergesetzes finden grundsätzlich auf alle Geschäftsjahre Anwendung, die nach dem 30.12.2023 beginnen. Eine Ausnahme gilt insoweit für die Sekundärergänzungssteuerregelung (s. unten). Diese ist grundsätzlich erst auf Geschäftsjahre, die nach dem 30.12.2024 beginnen, anwendbar.

 
Stand des Gesetzgebungsverfahrens
20. März 2023 Diskussionsentwurf des BMF
11. Juli 2023 Referentenentwurf des BMF
16. August 2023 Kabinettsbeschluss Regierungsentwurf
10. November 2023 Verabschiedung Bundestag (Beschlussempfehlung angenommen)
15. Dezember 2023 Zustimmung Bundesrat
offen Verkündung

1 Umsetzung der zweiten Säule

Ziel des Gesetzes ist die Umsetzung zentraler Elemente der internationalen Vereinbarungen zur zweiten Säule der sog. Zwei-Säulen-Lösung.

Säule 1: Regelungen für die (partielle) Umverteilung von Besteuerungsrechten multinationaler Unternehmensgruppen ("wo" der Besteuerung)

Die Säule 1 ist eine Reaktion auf die zunehmende Digitalisierung, die es Unternehmen ermöglicht, in anderen Staaten wirtschaftlich tätig zu werden, ohne dort physisch präsent zu sein. Ohne physischen Anknüpfungspunkt werden die daraus resultierenden Gewinne aber nicht dort besteuert, wo sie erwirtschaftet wurden. Dem soll durch die Schaffung neuer steuerlicher Anknüpfungspunkte und neuer Regelungen für die zwischenstaatliche Gewinnverteilung begegnet werden.

Säule 2: Ausarbeitung von Regelungen für eine globale effektive Mindestbesteuerung ("wie hoch" besteuern)

Schädlichen Steuerwettbewerb und aggressive Steuergestaltungen sollen mit der Säule 2 bekämpft werden. Infolge der Digitalisierung wächst die wirtschaftliche Bedeutung von immateriellen Werten, die leicht verlagert und deswegen für Steuerplanungszwecke gezielt eingesetzt werden können. Die Sicherstellung einer effektiven Mindestbesteuerung soll diesen Risiken für das Steueraufkommen entgegenwirken. Hier soll eine allgemeine Mindestgrenze unabhängig davon eingreifen, welche Steuervergünstigungen von einzelnen Staaten gewährt und welche Steuerplanungen von einzelnen Unternehmen implementiert wurden. Bei Unterschreitung sollen die bei Säule 2 entwickelten Nachversteuerungsinstrumente die Besteuerungslücke schließen.

Mindeststeuergesetz (MinStG) setzt Säule 2 um

Mit dem Gesetzes werden Unternehmen ab einer bestimmten Größenordnung verpflichtet, niedrig besteuerte Gewinne nachzuversteuern: Wenn beispielsweise ein Unternehmen in einem Land effektiv nur 8 Prozent Steuern auf seine Erträge zahlt, muss die Differenz zum Mindestsatz (hier 7 Prozent) zu Hause nachversteuert werden. Weltweit fallen schätzungsweise ca. 8.000 Konzerne unter die globale Mindestbesteuerung, darunter 600 bis 800 deutsche.

2 Steuerpflicht und Umfang der Besteuerung

Betroffen sind große Unternehmensgruppen, die die Umsatzgrenze von 750 Mio. EUR in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre erreichen (§ 1 MinStG). Erfasst werden sowohl international als auch national tätige Unternehmensgruppen.

Für die Unternehmensgruppen mit untergeordneter internationaler Tätigkeit ist allerdings eine 5-jährige Steuerbefreiung vorgesehen (§ 83 MinStG). Eine solche Tätigkeit liegt vor, wenn die Unternehmensgruppe in nicht mehr als 6 Steuerhoheitsgebieten über Geschäftseinheiten verfügt und der Gesamtwert aller materiellen Vermögenswerte aller nicht im Referenzsteuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten nicht mehr als 50 Mio. EUR beträgt. Keine Anwendung findet das Gesetz auf sog. ausgeschlossene Einheiten i. S. v. § 5 MinStG (z. B. staatliche Einheiten oder NGO).

Die Steuerpflicht der im Inland belegenen Geschäftseinheiten ist unabhängig von der jeweiligen Rechtsform und tritt zur Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerpflicht hinzu. Die Mindeststeuer setzt sich zusammen aus

  • dem Primärergänzungssteuerbetrag (Primärergänzungssteuerregelung - PES),
  • dem Sekundärergänzungssteuerbetrag (Sekundärergänzungssteuerregelung - SES) und
  • dem nationalen Ergänzungssteuerbetrag (Nationale Ergänzungssteuerregelung - NES).

Der PES und der SES entsprechen dem einer steuerpflichtigen Geschäftseinheit zuzurechnenden Anteil am Steuererhöhungsbetrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit.

Der PES unterliegen die Muttergesellschaften eine...

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