(1)[1] 1Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf andere als in § 2 genannte Währungen lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen auf den jeweils nachfolgend genannten Satz in Abhängigkeit von der maßgeblichen Währung festgesetzt:

 

1.

ist die Währung Dänische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert;

 

2.

ist die Währung Estnische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 3,5 vom Hundert;

 

3.

ist die Währung Forint, beträgt der Höchstzinssatz 2,75 vom Hundert;

 

4.

ist die Währung Isländische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 4,5 vom Hundert;

 

5.

ist die Währung Lats, beträgt der Höchstzinssatz 2,25 vom Hundert;

 

6.

ist die Währung Litas, beträgt der Höchstzinssatz 2,25 vom Hundert;

 

7.

ist die Währung Norwegische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 3,0 vom Hundert;

 

8.

ist die Währung Schwedische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 2,75 vom Hundert;

 

9.

ist die Währung Slowakische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 4,0 vom Hundert;

 

10.

ist die Währung Tolar, beträgt der Höchstzinssatz 3,25 vom Hundert;

 

11.

ist die Währung Tschechische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 2,25 vom Hundert;

 

12.

ist die Währung Zloty, beträgt der Höchstzinssatz 3,75 vom Hundert;

 

13.

ist die Währung Maltesische Lira, beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert;

 

14.

ist die Währung Pfund Sterling, beträgt der Höchstzinssatz 3,25 vom Hundert;

 

15.

ist die Währung Zypern-Pfund, beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert;

 

16.

ist die Währung Schweizer Franken, beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert;

 

17.

ist die Währung US-Dollar, beträgt der Höchstzinssatz 3,0 vom Hundert;

 

18.

ist die Währung Yen, beträgt der Höchstzinssatz 1,0 vom Hundert.

2Bei den übrigen Währungen beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert.

Bis 20.10.2006:

(1) 1Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf andere als in § 2 genannte Währungen lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen auf den jeweils nachfolgend genannten Satz in Abhängigkeit von der maßgeblichen Währung festgesetzt:

1.

ist die Währung Dänische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 2 vom Hundert;

2.

ist die Währung Pfund Sterling, beträgt der Höchstzinssatz 4 vom Hundert;

3.

ist die Währung Isländische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 3,5 vom Hundert;

4.

ist die Währung Norwegische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 3 vom Hundert;

5.

ist die Währung Schwedische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 3,5 vom Hundert;

6.

ist die Währung Schweizer Franken, beträgt der Höchstzinssatz 2 vom Hundert;

7.

ist die Währung US-Dollar, beträgt der Höchstzinssatz 3,5 vom Hundert;

8.

ist die Währung Yen, beträgt der Höchstzinssatz 1 vom Hundert.

2Bei den übrigen Währungen beträgt der Höchstzinssatz 3 vom Hundert.

 

(2) Der von einem Versicherungsunternehmen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Rechnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstellung gilt für die gesamte Laufzeit des Vertrages.

[1] Abs. 1 geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung. Anzuwenden ab 21.10.2006.

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