Rz. 10

Diese Befreiungsmöglichkeit war bislang nur als Auffassung im Schrifttum vertreten und wird nunmehr in § 292 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) HGB durch das BilRUG explizit genannt.[1] Durch die Klarstellung mit dem BilRUG werden IFRS-Konzernabschlüsse übergeordneter Drittstaaten-MU, soweit diese die von der EU übernommenen IFRS beachten, fortan als gleichwertig angesehen und erlauben die Befreiung von den Konzernrechnungslegungsvorschriften.[2] Relevant wird diese Befreiungsvorschrift somit für MU mit Sitz in den Drittstaaten, welche die IFRS bereits als maßgeblichen Rechnungslegungsstandard für bestimmte Unternehmensbereiche (z. B. börsennotierte Unt in Australien) übernommen haben. Das Einklangerfordernis erfordert, dass der aufgestellte Konzernabschluss die Normen und Vorschriften der IFRS beachtet und keine wesentlichen Abweichungen nach sich zieht. Nach einer Entscheidung der EU-Kommission vom 12.12.2008 (2008/961/EG) gehören hierzu auch die "Full IFRS", wenn der Konzernanhang zum geprüften Konzernabschluss eine ausdrückliche und eingeschränkte Erklärung enthält, wonach der Konzernabschluss gem. IAS 1 "Darstellung des Abschlusses" den IFRS entspricht.[3]

[1] Vgl. Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 292 HGB Rz 13 f.
[2] Vgl. Kolb/Roß, WPg 2014, S. 1089.
[3] Vgl. Deuber/Lewe, DB 2016, S. 1260.

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