Rz. 37

Ausbietungsgarantien können vermerkpflichtig sein, je nach dem Umfang der durch den Kfm. eingegangenen Verpflichtung. Bei der Ausbietungsgarantie verpflichtet sich der Kfm. zu einem bestimmten Verhalten i. R. d. Zwangsversteigerungsverfahrens, um den Grundpfandgläubiger in diesem Fall abzusichern. Handelt es sich um eine umfassende Garantie derart, dass der Grundpfandrechtsgläubiger bei der Zwangsversteigerung nicht ausfallen wird, so besteht eine Vermerkpflicht, da ein bestimmter Erfolg bzw. der Nichteintritt eines Schadens garantiert wird. Verpflichtet sich der Kfm. dagegen "nur", im Zwangsversteigerungsfall ein Gebot in bestimmter Höhe abzugeben, so wird lediglich ein bestimmtes Verhalten, nicht jedoch der Eintritt eines Erfolgs bzw. der Nichteintritt eines Schadens garantiert (Ausbietungsgarantie mit Bietungspflicht). Es besteht lediglich eine Verpflichtung zum Erwerb eines Grundstücks zu bestimmten Konditionen. Sofern hieraus ein Verlust droht, ist eine Drohverlustrückstellung zu bilden. Eine Vermerkpflicht besteht nicht.

 

Rz. 38

Bei Dividendengarantien ist zwischen sog. Rentengarantien und Rentabilitätsgarantien zu unterscheiden. Bei der Rentengarantie verpflichtet sich i. d. R. die Muttergesellschaft, an andere Gesellschafter der Tochtergesellschaft selbst eine Dividende in bestimmter Höhe zu zahlen. Diese vertragliche Verpflichtung ist nach h. M. als schwebendes Geschäft zu behandeln; Zahlungsverpflichtungen zum Stichtag sind zu passivieren. Drohen für die Zukunft Verluste aus der Dividendengarantie, so ist ggf. eine Drohverlustrückstellung zu bilden.[1] Verpflichtet sich die Muttergesellschaft dagegen, i. R. e. sog. Rentabilitätsgarantie die Tochtergesellschaft so zu stellen, dass sie in der Lage ist, bestimmte Mindestdividenden auszuschütten, so liegt eine vermerkpflichtige Verbindlichkeit aus einem Gewährleistungsvertrag vor, die ihrem Charakter nach den Patronatserklärungen gem. den Grundformen 4 und 5 verwandt ist. Auch hier stellt sich die Frage des anzugebenden Betrags; ggf. sind Annahmen zu treffen und Schätzungen vorzunehmen. Oftmals werden verbale Erläuterungen erforderlich sein.

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 251 HGB Rz 92, 93; Grottel/Berberich, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 251 HGB Rz 81.

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