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Bei bestimmten Konstellationen kommen die Existenz und Begriffsverwendung des "verbundenen Unt" auch dann in Betracht, wenn keine Einbeziehungspflicht in einen gemeinsamen Konzernabschluss besteht. Auf diesen Fall stellt § 271 Abs. 2 Halbsatz 2 HGB a. F. ab. Hierbei handelt es sich um eine größenunabhängige Freistellung von der Konzernrechnungslegungspflicht. Ein auf höherer Konzernebene (= Ebene des obersten MU) in Einklang mit dem EU-Recht aufgestellter Konzernabschluss (auch die Möglichkeit zur Aufstellung eines solchen Konzernabschlusses wäre ausreichend) kann unter bestimmten Bedingungen als befreiender Konzernabschluss angesehen werden. Für nachgelagerte MU, die zugleich TU sind, entfällt dadurch die Pflicht zur Aufstellung eines eigenen Teilkonzernabschlusses. Durch die Formulierung im Gesetzestext sind auch solche Konstellationen erfasst, bei denen die Befreiungswirkung eintreten würde, wenn ein befreiender Konzernabschluss aufgestellt worden wäre, weil die Möglichkeit dazu grds. bestand. Die in diesem Zusammenhang angesprochenen Strukturen müssen damit in jedem Fall eine dreistufige Hierarchie aufweisen. Die §§ 291f. HGB und somit auch die Bestimmung des § 271 Abs. 2 Halbsatz 2 HGB a. F. greifen nur Sachverhalte auf, bei denen unterhalb der Konzernspitze (im Inland oder Ausland ansässig) zumindest eine inländische KapG existiert. Konzerne, die keine inländische KapG als (nachrangige) Muttergesellschaft haben, sind von § 271 Abs. 2 HGB a. F. nicht erfasst. Auch im Fall des § 271 Abs. 2 Halbsatz 2 HGB a. F. sind Pflichten zur Aufstellung eines Konzernabschlusses z. B. nach dem PublG nicht ausreichend.[1]

Eine Befreiungswirkung im vorgenannten Sinn tritt nicht ein, wenn zwar eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht, die Aufstellung des befreienden Konzernabschlusses trotz des Vorliegens der Voraussetzungen jedoch gem. § 291 Abs. 3 HGB durch ein sog. Minderheitenvotum nicht in Anspruch genommen werden darf.[2]

[1] Vgl. Reiner, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 271 HGB Rn 28.
[2] Vgl. Ammann/Müller, Konzernbilanzierung, 2005, S. 50; Kropf, DB 1986, S. 364.

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