Leitsatz

Der Verkauf von Merchandising-Artikeln durch eine in der Rechtsform einer GbR auftretende Gesangsgruppe führt nicht zur Umqualifizierung der im Übrigen ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit in eine gewerbliche Tätigkeit, wenn die Nettoumsatzerlöse aus den Verkäufen 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und den Betrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.

 

Normenkette

§ 18 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG

 

Sachverhalt

Eine Gesangsgruppe in der Rechtsform einer GbR, die überwiegend im Rahmen des Karnevals bei Konzerten und (Karnevals-)Veranstaltungen auftritt, erklärte ihre Einkünfte als solche aus selbstständiger – künstlerischer – Tätigkeit. Neben den Erlösen aus den Gesangsauftritten erzielte sie geringfügige Erlöse aus dem Verkauf von Merchandising-Artikeln (T-Shirts, Aufkleber, Kalender und CDs).

Das FA beurteilte die Einkünfte der Klägerin nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in vollem Umfang als solche aus Gewerbebetrieb und setzte einen GewSt-Messbetrag fest. Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg (FG Köln, Urteil vom 1.3.2011, 8 K 4450/08, Haufe-Index 2670874, EFG 2011, 1167).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des FA als unbegründet zurück. Die gewerblichen Nettoumsatzerlöse der Klägerin aus dem Verkauf von Merchandising-Artikeln hätten auch nach der vom FA vorgenommenen Schätzung nur 2,26 % der Gesamtumsätze betragen und mit 5.000 EUR die Höchstgrenze von 24.500 EUR nicht überschritten, sodass das FG zu Recht § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht angewandt und den GewSt-Messbetragsbescheid aufgehoben habe.

 

Hinweis

Auf die Praxishinweise Nrn. 1 bis 5 zum vorstehend abgedruckten Urteil in diesem Heft mit dem Aktenzeichen VIII R 6/12 wird verwiesen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 27.8.2014 – VIII R 16/11

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