§ 58 AktG normiert verschiedene Bestimmungen zur Verwendung des Jahresüberschusses einer AG. Die Regelungen betreffen vor allem die Einstellung in Rücklagen, aber auch den Anspruch der Aktionäre auf eine Ausschüttung.

3.1.1 Einstellung in Rücklagen gem. Satzung

Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Satzung vorsehen, dass für den Fall der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einzustellen sind. Es muss sich um den Ausnahmefall von § 172 AktG gem. § 173 AktG handeln, da in den meisten Fällen Vorstand und Aufsichtsrat feststellen.[1]

Allerdings besteht nach § 58 Abs. 1 Satz 2 AktG insofern eine Begrenzung, als diese Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen höchstens 50 % des Jahresüberschusses betragen darf. § 58 Abs. 1 Satz 3 AktG normiert darüber hinaus, dass Beträge, die in die gesetzliche Rücklage nach § 150 AktG einzustellen sind, vorab vom Jahresüberschuss abzuziehen sind.[2] Über die Einschränkungen der Sätze 2 und 3 hinaus werden nach ihrem Sinn und Zweck weitere Rücklagen abgezogen.[3]

[1] Zu den Ausnahmen Bayer, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2019, § 58 AktG Rz. 23.
[2] Vgl. auch Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 58 AktG Rz. 7; ausführlich Bayer, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2019, § 58 AktG Rz. 28 ff.
[3] Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 58 AktG Rz. 8; Bayer, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2019, § 58 AKtG Rz. 32.

3.1.2 Einstellung in andere Gewinnrücklagen

§ 58 Abs. 2 AktG normiert die Einstellung in andere Gewinnrücklagen, wenn Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss feststellen. Es handelt sich hierbei um den Regelfall. Auch in diesem Fall ist grundsätzlich die Einstellung höchstens der Hälfte des Jahresüberschusses zulässig. Allerdings besteht für Vorstand und Aufsichtsrat ein Ermessen, ob und in welchem Umfang sie von der Einstellung in Gewinnrücklagen Gebrauch machen.[1]

§ 58 Abs. 2 Satz 2 AktG regelt zudem die Möglichkeit, dass die Satzung Vorstand und Aufsichtsrat das Recht zur Einstellung eines größeren oder kleineren Betrags einräumt. Diese Satzungsbestimmung darf jedoch dann nicht greifen, wenn die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals übersteigen oder soweit diese Grenze überschritten würde. Auch hier sind gesetzliche Rücklagen nach § 58 Abs. 2 Satz 4 AktG i. V. m. § 58 Abs. 1 Satz 3 AktG im Vorwege zu berücksichtigen. Die Satzung darf hingegen nach allgemeiner Ansicht Vorstand und Aufsichtsrat nicht verpflichten, von § 58 Abs. 2 AktG abweichende Rücklagen zu bilden.[2]

Bei einem Verstoß gegen § 58 Abs. 2 AktG handelt es sich um einen schwerwiegenden Fehler, der zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses führt.[3]

[1] Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 58 AktG Rz. 9.
[2] Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1997, § 58 AktG Rz. 51; Bayer, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2019, § 58 AktG Rz. 47.
[3] § 256 Abs. 1 Nr. 4 AktG; Bayer, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2019, § 58 AktG Rz. 36 f.

3.1.3 Eigenkapitalanteile aus Wertaufholungen

§ 58 Abs. 2a AktG normiert eine weitere Besonderheit hinsichtlich der Gewinnverwendung bei der AG. Die entsprechende Bestimmung bei der GmbH ist § 29 Abs. 4 GmbHG. Hiernach können unbeschadet der Gewinnverwendung nach den vorstehenden Absätzen Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- oder Umlaufvermögens und von bei der steuerlichen Gewinnermittelung gebildeten Passivposten, die aber nicht als Sonderposten mit Rücklageanteil ausgewiesen werden dürfen, in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen. Hinsichtlich des Betrags hat ein gesonderter Ausweis in der Bilanz oder im Anhang zu erfolgen.[1]

Dies sind vor allem Fälle, in denen es zu einer Wertaufholung kommt, da die Gründe für die Abschreibung auf einen niedrigeren Teilwert nicht mehr vorliegen. Die "Gewinnanteile", die aus solchen Zuschreibungen resultieren, können zur Bildung von Rücklagen verwendet werden, um die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft zu stärken.[2]

[1] Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 58 AktG Rz. 18 ff.
[2] Kersting, in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl. 2022, § 29 GmbHG Rz. 18 ff.

3.1.4 Einstellung weiterer Beträge in Gewinnrücklagen

Ergänzend zu den vorgehenden Absätzen bestimmt § 58 Abs. 3 Satz 1 AktG, dass die Hauptversammlung in ihrem Beschluss über die Gewinnverwendung weitere Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen kann. Gesetzliche Obergrenzen normiert das AktG nicht. Sofern die Satzung dies vorsieht, kann die Hauptversammlung auch eine andere Gewinnverwendung beschließen. Denkbar ist vor allem eine Zuwendung an Dritte zur Förderung gemeinnütziger Zwecke.[1]

[1] Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 58 AktG Rz. 25.

3.1.5 Anspruch der Aktionäre auf den Bilanzgewinn

§ 58 Abs. 4 AktG normiert den grundsätzlichen Anspruch der Aktionäre auf den Bilanzgewinn. Dies gilt allerdings nur dann, wenn seine Verteilung nicht ausgeschlossen ist. Voraussetzung ist nämlich ferner, dass der Bilanzgewinn nicht vorrangig für andere durch Gesetz, Satzung oder Hauptversammlungsbeschluss getroffene Verwendunge...

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