Zollkodex 2016 - Was ändert sich?
Gründe für die Neufassung
Der Zollkodex ist die gemeinsame Rechtsgrundlage für alle Zollbelange (Import und Export) der Europäischen Union. Der Unionszollkodex löst ab Mai 2016 den bisherigen Zollkodex VO (EWG) Nr. 2913/92 ab, der seit 1993 galt.
Im neuen Zollkodex werden die notwendigen Anpassungen aller EU-Rechtsvorschriften an den Vertrag von Lissabon durchgeführt – vor allem zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Arbeitsweise der Zollbehörden soll angepasst werden und durch angepasste IT-Verfahren soll die Information zwischen den Behörden verbessert werden. Für die „Kunden“ des Zoll soll einiges vereinfacht werden, wenn diese nachweislich gesetzestreu und ordnungsgemäß arbeiten.
Was ist neu?
Einführung von
Delegierten Rechtsakten (UZK-DA; delegated acts) | Sie sollen der Kommission Gesetzgebungsbefugnisse für „nichtwesentliche“ Bestandteile des Gesetzgebungsaktes übertragen. |
Durchführungsrechtsakten (UZK-IA; implementing acts) | Sie sollen für eine einheitliche und ordnungsgemäße Durchführung des Zollkodex führen. |
Beides | Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ersetzen die bisherige Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO). |
Zusammenführung | Der neue Zollkodex übernimmt Inhalte anderer EG-Verordnungen, die nach Inkrafttreten des bisherigen erlassen wurden (z. B. zugelassener Wirtschaftsbeteiligter). |
Verbesserung der IT-Verfahren | Der Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten soll verbessert werden. Dazu sollen die IT-Systeme angepasst werden. Als Ziel ist das Jahr 2020 vorgesehen. |
Neue Begriffe
Der Zollkodex hat einige bisherige Begriffe neu benannt, aber die Inhalte im Wesentlichen beibehalten. Neue Begriffe:
Alter Zollkodex-Begriff | Neuer Zollkodex-Begriff | Inhalt |
Gemeinschaftsware | Unionsware | Freigut, also sowohl in der EU hergestellte Ware als auch Drittlandsware, die zum freien Verkehr abgefertigt wurde. |
Nichtgemeinschaftsware | Nichtunionsware | Zollgut, unverzollte Drittlandsware |
Nichterhebungsverfahren und Verfahren von wirtschaftlicher Bedeutung | Besondere Verfahren | Alle Zollverfahren, die weder Ausfuhr noch Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr sind ( Versand, Lagerung, Verwendung, Veredelung) |
Gemeinschaftliches Versandverfahren | Unionsversand | Zollversandverfahren innerhalb der Union, externes (T1) und internes (T2) Versandverfahren. Einbeziehung von Drittstatten ist – wie bisher – möglich (z. B. Schweiz, Liechtenstein, Norwegen) |
ohne | Endverwendung | Diesen Begriff gibt es im bisherigen Zollkodex nicht. Gemeint sind damit Waren, die im Zolltarif unter die „besondere Verwendung“ fallen, also bei der Verwendung zur Herstellung eines besonderen Produktes zollbegünstigt sind. |
Umwandlung | Entfällt | Die bisherigen Umwandlungsverkehre werden künftig als aktiver Veredelungsverkehr behandelt. |
Fazit
Der Zollkodex 2016 dient vor allem der juristischen Klarstellung und will die Zusammenarbeit der Zollbehörden untereinander verstärken und vereinfachen.
Eine unmittelbare Auswirkung auf die tägliche Abfertigungsarbeit der „Kunden“ hat der neue Zollkodex jedoch – noch – nicht!
Je nachdem, welche Daten künftig von allen Staaten gemeinsam erhoben werden sollen, können eventuell zusätzliche Angaben gefordert werden.
Weiterführende Informationen finden Sie hier:
Zoll kompakt: Grundlagen von Im- und Exportgeschäften
Zoll kompakt: Export
Zoll kompakt: Import
Zoll kompakt: Zollrechnen
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