Statistik im Rechnungswesen: Intrastat-Meldung

Damit der Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union erfasst werden kann, müssen Unternehmen die Intrastat-Meldung elektronisch erstellen. Dies gilt allerdings erst ab bestimmten Schwellenwerten – und zu Beginn dieses Jahres wurden diese Meldefreigrenzen erhöht.

Meldungen zur Intrahandelsstatistik sind in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vorgeschrieben. Mit den Intrastat-Meldungen wird der Warenverkehr zwischen den 28 Mitgliedsstaaten der Union statistisch erfasst.

Datensammlung zur Analyse des EU-Binnenmarktes

Hintergrund ist die Entwicklung des EU-Binnenmarkts: Konnten früher die Statistiker Daten aus der Zollabwicklung zwischen den einzelnen EU-Staaten gewinnen, stehen diese Informationen seit Vollendung des Binnenmarkts nicht mehr zur Verfügung. Denn Gemeinschaftswaren werden schließlich nicht mehr verzollt, wenn sie in einen anderen Mitgliedsstaat geliefert werden. Politiker, Wissenschaftler und Wirtschaftsvertreter benötigen jedoch weiterhin Datenmaterial über die Warenströme innerhalb der Union. z. B.,

  • um Branchenanalysen zu betreiben,
  • Wettbewerbsregeln aufzustellen oder
  • der Handelspolitik einen Rahmen zu geben.

Dafür werden nun die Intrastat-Meldungen verwendet – und hier haben sich in der jüngsten Vergangenheit immer wieder Änderungen ergeben.

Ziel: Bürokratieabbau

Um bürokratische Hürden für Unternehmen abzubauen, sind die Meldefreigrenzen 2016 erneut angehoben worden. Auf der Grundlage des Bürokratieentlastungsgesetzes wurde die Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung geändert. Hier die wichtigsten Neuerungen der jüngsten Vergangenheit auf einen Blick:

  • Der Schwellenwert, für Intrastat-Meldungen beim Wareneingang ist auf 800.000 EUR angehoben worden. Die Schwelle für Versendungen bleibt weiterhin bei 500.000 EUR.
  • Seit dem 1.8.2013 dürfen Meldungen für Intrastat nur noch elektronisch an das Statistische Bundesamt übermittelt werden.
  • Im Warenverzeichnis haben sich zahlreiche Änderungen ergeben, etwa bei den Artikelbeschreibungen und den Warennummern.

Die EU-Mitgliedsstaaten sind berechtigt, die Höhe der Meldefreigrenzen in einem bestimmten Rahmen selbst festzulegen. Daher war es möglich, dass Deutschland die Meldeschwelle für den Wareneingang auf 800.000 EUR erhöht, die Freigrenze für den Versand aber bei 500.000 EUR belässt. Hintergrund ist, dass eine Prüfung des Statistischen Bundesamtes ergeben hat, dass die Werte für den Warenausgang bei einer Anhebung an Genauigkeit eingebüßt hätten. Somit wäre eine Änderung nicht ohne gravierenden Informationsverlust möglich gewesen. In Deutschland ist das Statistische Bundesamt dafür verantwortlich, die Daten für Intrastat zu erheben.

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