Praxis-Tipp: Betriebsausgabenabzug bei Bewirtungskosten

Sie können Ihre Bewirtungskosten nur dann als Betriebsausgaben abziehen, wenn ein betrieblicher Anlass für die Bewirtung vorliegt. Bei einer gemischten betrieblichen und privaten Bewirtung dürfen Sie die Kosten nach der Zahl der teilnehmenden Personen aufteilen. Bei der Bewirtung von Geschäftsfreunden dürfen Sie nur 70 % als Betriebsausgaben abziehen, den Vorsteuerabzug jedoch zu 100 % beanspruchen. Sie müssen also zwischen den Bewirtungskosten unterscheiden, die zu 100 % oder nur zu 70 % abziehbar sind. Wie Sie richtig zwischen betrieblicher und geschäftlicher Bewirtung unterscheiden, lesen Sie hier.

Trennung von geschäftlichen und betrieblichen Bewirtungskosten

Bei den steuerlich abziehbaren Bewirtungskosten dürfen die

  • geschäftlichen Bewirtungskosten nur zu 70 % und die
  • betrieblichen Bewirtungskosten zu 100 %

als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Alles, was keine betriebliche Bewirtung ist, wird als geschäftliche Bewirtung eingestuft. Die geschäftlichen Bewirtungen umfassen im Wesentlichen die Bewirtungen zur Pflege und Anbahnung von Geschäftsbeziehungen.

Zu 100 % abziehbare Bewirtungskosten

Die Unterscheidung bei den Bewirtungskosten wirkt sich zum einen auf die Höhe der abziehbaren Kosten aus. Zum anderen wirkt sie sich auch auf die Aufzeichnungspflichten aus, weil nur die zu 70 % abziehbaren Bewirtungskosten einzeln und gesondert aufgezeichnet werden müssen.

Bewirtung im Rahmen des Leistungsaustauschs

Der Inhaber einer Gaststätte, eines Bistros oder eines Imbissstands verkauft Speisen und Getränke gegen Entgelt. Seine eigenen Aufwendungen für den Einkauf von Speisen und Getränken (= Wareneinsatz) zieht er zu 100 % als Betriebsausgaben ab.

  • Bei einem entgeltlichen Leistungsaustausch unterbleibt die Kürzung (R 4.10 Abs. 5 EStR).
  • Nur wenn die Bewirtung unentgeltlich erfolgt, wird der Abzug auf 70 % eingeschränkt.

Die Bewirtung ist immer dann entgeltlich, wenn die Verpflegung als Bestandteil einer Leistung angeboten wird. D. h., der Unternehmer hat die Bewirtungskosten im Preis der Gesamtleistung einkalkuliert. Das gilt für jede entgeltliche Bewirtung, also nicht nur für den Inhaber eines Restaurationsbetriebs. Ist z. B. im Entgelt für Kongresse und Seminare die Verpflegung enthalten, darf der Veranstalter die Bewirtungsaufwendungen zu 100 % abziehen. Das ist auch dann der Fall, wenn der Unternehmer ein Produkt verkauft und die Produktschulung mit Bewirtung als kostenlose Leistung ausweist (FG Düsseldorf v. 16.1.2001, 6 K 2061/97).

Praxis-Beispiel: Verpflegung während Personalschulung

Ein Unternehmer verkauft technische Geräte, bei denen im Verkaufspreis eine kostenlose Personalschulung für den Käufer enthalten ist. Die Verpflegung während der Schulung ist im Verkaufspreis einkalkuliert. Auch wenn der Vertrag die Formulierung "die Ausbildung erfolgt im Rahmen eines Ausbildungsseminars in unserem Hause und ist für 2 Personen kostenlos, Fahrt- und Aufenthaltskosten gehen zu unseren Lasten" enthält, sind die Verpflegungskosten eingeschlossen, die während der Schulung anfallen.

Eine Einladung zu einem gemeinsamen Abschlussessen ist durch diese Formulierung allerdings nicht abgedeckt. Ohne vertragliche Verpflichtung handelt es sich dann um eine allgemeine Kundenbewirtung, sodass solche Bewirtungskosten nur zu 70 % abgezogen werden dürfen.

Praxis-Tipp: Hinweis auf die einzelnen Bestandteile des Leistungsangebots

Sind im Leistungsangebot Bewirtungen enthalten, sollte darauf hingewiesen werden, dass die Bewirtung Bestandteil des Leistungsangebots ist. Es sollten alle Aufwendungen aufgeführt werden, die der Unternehmer üblicherweise erbringt. Auf diese Weise kann die Kürzung von 30 % vermieden werden.

Muster einer Bewirtungskostenabrechnung

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Schlagworte zum Thema:  Betriebsausgaben, Bewirtungskosten