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Bewirtungskosten: Welche Kosten zu 100 % abgezogen werden dürfen

Jean Bramburger-Schwirkslies
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Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Ordnungsgemäße Bewirtungsrechnung
  • Trennung nach Bewirtungsarten
  • Ermittlung der Kosten
  • Vorsteuerabzug

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Bewirtungskosten 4650 6640   Sonstige betriebliche Aufwendungen
Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten 4654 6644   Sonstige betriebliche Aufwendungen

So kontieren Sie richtig!

Bewirtungskosten können nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn ein betrieblicher Anlass für die Bewirtung vorliegt und die Aufwendungen als angemessen anzusehen sind. Bei einer Bewirtung muss regelmäßig eine Aufteilung danach vorgenommen werden, ob die Gäste aus privaten oder geschäftlichen Gründen eingeladen wurden. Liegt eine gemischt veranlasste Bewirtung vor, sind die Aufwendungen regelmäßig in einem angemessenen Verhältnis, zum Beispiel nach der Anzahl der bewirteten Personen und ihrer Zuordnung zur privaten bzw. betrieblichen Sphäre, aufzuteilen.

In einem nächsten Schritt ist für die ertragsteuerliche Beurteilung zu prüfen, ob eine betriebliche Veranlassung oder eine geschäftliche Veranlassung vorliegt. Im Falle einer geschäftlichen Veranlassung sind Bewirtungskosten ertragsteuerlich nur zu 70 % als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Die Vorsteuer ist hingegen – soweit alle umsatzsteuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind – in beiden Fällen zu 100 % abzugsfähig.

Der Unternehmer bucht die abziehbaren Bewirtungskosten auf das Konto "Bewirtungskosten" 4650 (SKR 03) bzw. 6640 (SKR 04) und den nicht abziehbaren Anteil (30 %) auf das Konto "Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten" 4654 (SKR 03) bzw. 6644 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Bewirtungskosten

Abziehbare Vorsteuer

an Bank/Kasse/Privateinlage

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Aufteilung der Bewirtungskosten bei Einladung zu Geschäftsjubiläum

Anlässlich des 25-jährigen Geschäftsjubiläums lädt Herr Huber seine Arbeitnehmer und seine Geschäftsfreunde zu einer Jubiläumsfeier ein. An der Feier nehmen insgesamt 36 Personen teil, und zwar

  • Herr Huber und seine Ehefrau,
  • 16 Arbeitnehmer und
  • 18 Geschäftsfreunde.

Die Bewirtungskosten betragen 3.240 EUR zuzüglich 615,60 EUR Umsatzsteuer.

Die Umsatzsteuer darf insgesamt zu 100 % als Vorsteuer abgezogen werden. Von den Netto-Bewirtungskosten von 3.240 EUR entfallen

  • auf die Arbeitnehmerbewirtung 3.240 EUR : 36 × 16 = 1.440 EUR, die Herr Huber zu 100 % abzieht,
  • auf Herrn Huber und seine Ehefrau 3.240 EUR : 36 × 2 = 180 EUR, die zu 100 % abgezogen werden,
  • auf die Bewirtung der Geschäftsfreunde 3.240 EUR : 36 × 18 = 1.620 EUR, die nur zu 70 % (1.134 EUR) abgezogen werden dürfen.

Der Unternehmer bucht die Bewirtung seiner Arbeitnehmer sowie die eigene Bewirtung und die seines Ehegatten wie folgt:

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4140/6130 Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei 1.440,00      
4900/6300 Sonstige betriebliche Aufwendungen 180,00      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 307,80 1200/1800 Bank 1.927,80

Die Bewirtung der Geschäftsfreunde bucht er wie folgt:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4650/6640 Bewirtungskosten 1.134,00      
4654/6644 Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten 486,00      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 307,80 1200/1800 Bank 1.927,80

3 Wann von Bewirtungskosten auszugehen ist

Eine Bewirtung liegt vor, wenn jemand auf Kosten des Unternehmers/Freiberuflers Speisen, Getränke und Genussmittel verköstigt wird. Hierbei muss der Verzehr von Speisen und Getränken jeweils im Mittelpunkt stehen. Der Anfall von Nebenleistungen wie Garderobengebühr und Trinkgelder sind hierbei regelmäßig unschädlich. Allerdings wäre zum Beispiel bei dem Besuch einer Aufführung, Varieté o. ä. in Verbindung mit dem Verzehr der Speisen und Getränken davon auszugehen, dass der Veranstaltungsbesuch im Vordergrund steht. Die Bewirtungskosten wären demnach nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ein Betriebsausgabenabzug ist jedoch nur möglich, wenn ein betrieblicher Anlass vorliegt. Bei der Abgrenzung ist wie folgt vorzugehen:

  • Zuerst ist zu prüfen, ob die Bewirtung privat oder betrieblich veranlasst war und
  • ob die Aufwendungen angemessen oder nicht angemessen sind.
  • War die Bewirtung betrieblich veranlasst, geht es sodann im nächsten Schritt darum festzustellen, ob die betrieblich veranlassten angemessenen Bewirtungsaufwendungen zu 100 % oder evtl. nur zu 70 % gewinnmindernd abgezogen werden können.

4 Abgrenzung zwischen privatem und betrieblichem Anlass

4.1 Betrieblich veranlasste/privat veranlasste/gemischte Aufwendungen: Wie richtig zugeordnet wird

Bei der Abgrenzung, ob eine Bewirtung privat und betrieblich veranlasst ist, muss wie folgt unterschieden werden:

  • Es dürfen nur betrieblich veranlasste Bewirtungskosten als Betriebsausgaben abgezogen werden.[1]
  • Unangemessene Bewirtungskosten dürfen gem. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nicht abgezogen werden. Eine absolute Betragsobergrenze gibt es allerdings nicht. Die Prüfung der Unangemessenheit ist im Einzelfall jeweils nur durchzuführen.
  • Bewirtungskosten, die ausschließlich oder überwiegend aus privatem Anlass entstehen, dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.[2]
  • Eine geringfügige private Mitveranlassung ist unschädlich. Lädt der Unterneh...

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