Mindestlohn – Auszahlung von Arbeitslöhnen 2016 im Jahr 2017
Stunden aus 2016 und Auszahlung in 2017
Frage: Dürfen aufgelaufene Stunden aus dem Jahre 2016, die 2017 noch auf dem Stundenkonto stehen und im Jahr 2017 ausgezahlt werden, noch mit dem alten Mindestlohn bezahlt werden?
Auszahlung in 2017 mit „altem“ Mindestlohn möglich
Antwort: Der Antwort lautet ja. Der Mindestlohn ist für Tätigkeiten ab dem 1.1.2017 von 8,50 EUR auf 8,84 EUR brutto je Zeitstunde erhöht worden. Der Mindestlohn von 8,50 EUR gilt somit für Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer bis zum 31.12.2016 ausgeübt hat. Nur für Tätigkeiten ab dem 1.1.2017 ist der Mindestlohn von 8,84 EUR je Zeitstunde maßgebend. Der Zeitpunkt der Auszahlung hat keine Auswirkung in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
Fälligkeit der Mindestlohnzahlung: Die Fälligkeit ist in § 2 MiLoG geregelt. Danach kommt es zunächst auf die arbeitsvertraglich (ggf. tarifvertraglich) vereinbarte Fälligkeit des allgemeinen Lohnzahlungsanspruchs an. Fehlt es an einer entsprechenden Regelung, ist der Mindestlohn spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Ob die Vertragsparteien den Begriff "Mindestlohn" verwenden, spielt keine Rolle.
Soweit Arbeitsstunden über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen und auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto eingestellt werden, sind sie spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen (§ 2 Abs. 2 MiLoG). Das gilt nur, soweit der Anspruch auf den Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden nicht bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts erfüllt ist.
Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber nicht ausgeglichene Arbeitsstunden spätestens in dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Kalendermonat auszugleichen. Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen.
Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers
Aufzeichnungspflichten: Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 1 SGB IV oder in den in § 2a des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpflichtet,
- Beginn,
- Ende und
- Dauer der täglichen Arbeitszeit
dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.
Aufzeichnungen bestimmen Höhe des Mindestlohns
Konsequenz: Aus diesen gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen ist erkennbar, wann welche Arbeitsleistung erbracht worden ist. Für Leistungen vor dem 1.1.2017 gilt dann der Arbeitslohn von 8,50 EUR und für die Zeit danach der Mindestlohn von 8,84 EUR.
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