Wie wird eine Mehr- oder Minderkilometer-Abrechnung korrekt erfasst?
Die Frage: Mehr- oder Minderkilometer ‒ wie wird die Endabrechnung erfasst?
Ist bei einer Erstattung (Minderkilometer) nach Ablauf der Vertragslaufzeit des Leasingvertrags, der Betrag als sonstiger Ertrag (Laufzeit >1 Jahr) zu erfassen?
Leasing: Zahlungen bei Beendigung eines Leasingvertrags
Die meisten Leasingverträge werden im Zusammenhang mit der Beschaffung von Firmenwagen abgeschlossen. Wird ein Leasingvertrag über ein Firmenfahrzeug beendet, indem das Fahrzeug ohne weitere Zahlungen zurückgegeben wird, ergeben sich in der Regel keine steuerlichen Probleme.
Sind jedoch bei der Beendigung des Leasingvertrags Zahlungen zu leisten, muss für Zwecke der Umsatzsteuer beurteilt werden, welchen Charakter diese Zahlungen haben. Bei den Zahlungen, die zu leisten sind, kann es sich entweder handeln um
- nicht steuerbaren Schadenersatz oder
- zusätzliches Nutzungsentgelt oder
- die Minderung des Nutzungsentgelts.
Vorzeitige Beendigung des Leasingvertrags
Ein Leasingvertrag kann aufgrund vertraglich vereinbarter Kündigungsrechte auch vorzeitig beendet werden, z. B. im Fall
- eines Totalschadens,
- des Zahlungsverzugs oder
- der Insolvenz des Leasingnehmers.
Soweit die Leasingverträge für derartige Fälle Zahlungen als Ersatz für künftige Leasingraten vorsehen, handelt es sich um einen echten Schadenersatz. Durch die Kündigung wird die Hauptleistungspflicht des Leasinggebers (= Nutzungsüberlassung des Firmenwagens) beendet. Die Zahlung, die der Leasingnehmer als Ausgleich für künftige Leasingraten erbringen muss, steht nicht mehr im Austauschverhältnis mit einer Leistung des Leasinggebers. Es liegt somit kein Leistungsaustausch vor.
Minderwertausgleich
Zahlt der Leasingnehmer einen Minderwertausgleich wegen Schäden am Leasingfahrzeug, handelt es sich nicht um ein Entgelt für die Nutzungsüberlassung. Er muss vielmehr aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen für den Schaden und seine Folgen einstehen. Es handelt sich somit nicht um eine eigenständige Leistung des Leasinggebers, auch wenn dieser die Nutzung des Leasingfahrzeugs über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus geduldet hat. Es handelt sich also nicht um einen Leistungsaustausch, der der Umsatzsteuer unterliegt.
Ausgleichansprüche zu Gunsten des Leasingnehmers
Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung können sich auch Ausgleichsansprüche zu Gunsten des Leasingnehmers ergeben. Die Ausgleichsansprüche führen ggf. zu einer Minderung des Schadenersatzanspruchs. Der Mehrwert des zurückgegebenen Leasinggegenstands beruht auf der tatsächlichen Nicht-Nutzung durch den Leasingnehmer. Es handelt sich deshalb nicht um eine Minderung des für die Nutzungsüberlassung vereinbarten Entgelts.
Anders ist es jedoch, wenn bei einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags ein Zahlungsüberhang entsteht, weil der Leasingnehmer zu Beginn der Laufzeit eine Sonderzahlung geleistet hat, die noch nicht aufgebraucht ist.
Vergütungen für Mehr- oder Minderkilometern
Leasingverträge legen häufig den Umfang der Nutzung fest, z. B. jährliche Nutzung von 15.000 km. Auf dieser Basis ermittelt der Leasinggeber die Höhe der Leasingrate. Für Abweichungen von der vereinbarten Kilometerleistung sind vertraglich festgelegte Ausgleichszahlungen zu leisten. Die Vereinbarungen über die Vergütung für Mehr- und Minderkilometer sind also darauf gerichtet, die Ansprüche aus dem Leasingverhältnis an die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer anzupassen. Konsequenz ist, dass
- Zahlungen des Leasingnehmers für Mehrkilometer ein zusätzliches Entgelt und
- Zahlungen des Leasinggebers für Minderkilometer eine Entgeltminderung für die Nutzungsüberlassung darstellen.
Das gilt entsprechend auch für Vergütungen zum Ausgleich von Restwertdifferenzen in Leasingverträgen mit Restwertausgleich. Nutzungsentschädigungen wegen verspäteter Rückgabe des Leasingfahrzeugs stellen keinen Schadensersatz dar, sondern sind Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs zwischen vereinbarter und tatsächlicher Rückgabe des Fahrzeugs.
BMF-Schreiben vom 6.2.2014, IV D 2 - S 7100/07/10007; 2014/0107895 und OFD Karlsruhe vom 19.2.2015, S 7100 – Karte 1
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