Entsorgungsbetrieb stellt jahrelang keine Rechnung, Müllgebühren müssen bezahlt werden
Ein Unternehmer hat Ende Juni 2012 eine Rechnung erhalten, in der die Müllgebühren für die vergangenen 4 Jahre in Rechnung gestellt werden. Bislang hatte das Unternehmen keine Rechnung für die Müllgebühren erhalten und damit auch keine Müllgebühren bezahlt. Im Zuge einer Umstellung und Mitteilung an den städtischen Entsorgungsbetrieb ist diesem aufgefallen, dass seit 5 Jahren (2008 wurden die Mülltonnen angemeldet) keine Müllgebühren bezahlt wurden.
Der Entsorgungsbetrieb, eine GmbH, hat dann, einschließlich 2012, die Gebühren für den Zeitraum 2009-2012 in Rechnung gestellt.
Müllgebühren für 2008 können nicht mehr verlangt werden – Regelverjährung greift
Für 2008 wurden wohl keine Gebühren mehr berechnet, weil die Forderung aus Sicht des Entsorgungsbetriebs Ende 2011 verjährt ist, dieser also von der Regelverjährung ausgegangen ist (§ 195 BGB). Die Abfallsatzung der Stadt enthält keine anderslautende Regelung zur Verjährung.
Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den diesen Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Im konkreten Fall hat die Stadtwerke GmbH durch die Anmeldung der Mülltonnen im Jahr 2008 vom Nutzer (=Schuldner) Kenntnis erlangt (§ 199 BGB). Mit der Nutzung der Mülltonnen ist der Gebührenanspruch entstanden. Mit Ablauf des Jahres 2008 hat die 3-Jahres-Frist begonnen. Sie ist mit Anlauf des 31.12.2011 verstrichen.
Für welchen Zeitraum können nicht in Rechnung gestellte Forderungen rückwirkend verlangt werden?
Der Unternehmer fragt sich, ob und für welchen Zeitraum nicht in Rechnung gestellte Forderungen rückwirkend verlangt werden dürfen. Auch hier gilt grundsätzlich die Verjährungsfrist von 3 Jahren! Der Beginn der Verjährung setzt lediglich die Entstehung der Forderung voraus, wobei grundsätzlich keine Rechnungslegung erforderlich ist.
Verwirkung des Anspruchs gilt nur ausnahmsweise!
Auch wenn ein Anspruch noch nicht verjährt ist, kann der Gläubiger an seiner Geltendmachung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausnahmsweise gehindert sein (Verwirkung). Verwirkung tritt dann ein, wenn der Leistungserbringer mit der Geltendmachung seines Rechts längere Zeit zuwartet (Zeitmoment) und daneben besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer der Schuldner nach Treu und Glauben annehmen und sich darauf einrichten durfte, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment).
Es gibt keine feststehenden Zeiträume, nach deren Ablauf eine Rechnung ausgestellt werden müsste. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderung an die Annahme einer Verwirkung! Jedem Gläubiger steht es grundsätzlich frei, seine Forderung bis zum Ablauf der jeweiligen Verjährungsfrist geltend zu machen bzw. damit zu warten.
Nicht vertrauen, dass Leistungserbringer einen vergisst
Unternehmer darf nicht darauf vertrauen, dass Leistungserbringer ihn „vergisst“! Jeder weiß, dass für die Müllentsorgung Gebühren anfallen. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, welche Umstände eine Verwirkung begründen könnten.
Hinweise: Soweit Gebühren im vorliegenden Fall im Voraus verlangt werden, kann dieser Anspruch sich aus der konkreten Abfallsatzung ergeben. Manche Gemeinden/Zweckverbände haben die Verjährung in ihren jeweiligen Satzungen bezüglich der Müllgebühren etc. auch auf vier Jahre ausgeweitet. Hintergrund ist, dass in einem Landesgesetz (Kommunal Abgabegesetz) von § 199 BGB abweichende Festsetzungs- oder Verjährungsfristen für die Kosten der Entsorgung von festgelegt wurden, was § 199 BGB ausdrücklich zulässt. Insoweit wird dann auf die Festsetzungsverjährungsfristen gem. §§ 169 ff AO entsprechend verwiesen. Sehr viele Städte/Gemeinden haben ihre Abfallsatzungen auf ihrer Homepage als Download bereitgestellt.
Unter www.saarheim.de finden sich die Kommunalabgabengesetze der Bundesländer.
Bei Fragen zu Gebührensatzungen und kommunalen Abgaben ist im Streitfall ein Rechtsanwalt mit der Zusatzqualifikation Fachanwalt für Verwaltungsrecht der richtige Ansprechpartner.
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