Halber Listenpreis auch für gebrauchte Fahrzeuge?
Frage: Wird auch die Anschaffung eines gebrauchten Hybrid-Fahrzeugs mit dem halben Listenpreis begünstigt?
Ein gebrauchter Hybrid (Passat GTE mit EZ 2017) soll ab Februar über die Firma für einen Mitarbeiter als Dienstwagen geleast werden. Das CoC-Papier (Certificate of Conformity = Konformitätsbescheinigung) weist 50 km Reichweite aus und 40 mg Kohlendioxid (nach NEFZ = Neuer Europäischer Fahrzyklus). Bereits gebaute Passat GTE haben auch eine Sondergenehmigung für E-Kennzeichen. Fallen auch alle gebrauchten Hybride unter die Regelung, dass der Bruttolistenpreis nur zur Hälfte anzusetzen ist, wenn sie im CoC auch nach NEFZ die 40 km schaffen ODER unter 50 mg Kohlendioxid liegen?
Antwort: Begünstigung ist nicht auf neue Elektrofahrzeuge begrenzt
Bei einem Elektrofahrzeug oder extern aufladbaren Hybridfahrzeug, das nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 erworben wird, ist der Bruttolistenpreis nur zur Hälfte anzusetzen. Diese Begünstigung ist nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG nicht auf Neuwagen beschränkt. Das heißt, die Begünstigung gilt auch für gebrauchte Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridfahrzeuge, sofern sie die im Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllen. Danach gilt Folgendes:
- Elektrofahrzeuge sind Fahrzeuge, die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden, welche ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden.
- Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge müssen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen. Das heißt, das extern aufladbare Hybridelektrofahrzeug
- darf nur eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenem Kilometer haben oder
- muss unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer Fahrstrecke zurücklegen können.
Wenn das Hybridfahrzeug unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer zurücklegen kann, kommt es auf die Höhe der Kohlendioxidemission nicht mehr an, weil nur eine der beiden Voraussetzungen erfüllt sein muss.
Das EStG stellt keine eigenständigen Anforderungen auf, welches Messverfahren gültig sein soll. Es gibt unterschiedliche Messverfahren, weil ab September 2017 vom NEFZ (dem Neuen Europäischen Fahrzyklus) auf WLTP (Worldwide harmonized light vehicles test procedure) umgestellt wurde, was im Wesentlichen zu einer Änderung der Verbrauchsbestimmungen geführt hat. Das heißt, dass es für ältere Fahrzeuge nur die NEFZ-Werte, nicht aber die WLTP-Werte gibt. Daraus dürften aber keine negativen Konsequenzen gezogen werden können.
Vom Messverfahren unabhängig ist aber die Feststellung, ob ein Hybridfahrzeug unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer zurücklegen kann. Das heißt, das Messverfahren kann somit keine Rolle spielen, weil es nur auf die Reichweite ankommt.
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